Wasserversorgung und Grundwasserschutz
Die Trinkwasserversorgung wird in Heidelberg durch Quell- und Grundwasser sichergestellt. Zum Schutz der Wasserversorgung sind große Teile des städtischen Gebiets als Wasserschutzgebiete ausgewiesen.
Zum Schutz des Grundwassers müssen Vorhaben, die eine Gefährdung oder Nutzung darstellen, wie z.B. der Bau und Betrieb von Grundwasserbrunnen und Anlagen zur Nutzung von Erdwärme beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie angezeigt werden und sind erlaubnispflichtig.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie z. B. Heizöllageranlagen, müssen den besonderen Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genügen, um Boden- und Grundwasserverunreinigungen ausschließen zu können. Diese Anlagen sind nach 40 AwSV anzeigenpflichtig und gegebenenfalls genehmigungspflichtig.
Anzeigen nach § 40 AwSV:
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage (JGS-Anlage)
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen)
- Betreiberwechsel einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlage, außer Heizölverbraucheranlage und JGS-Anlage)