Widerspruch in elektronischer Form gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) einlegen
Sie können Ihren Widerspruch schriftlich einlegen oder ihn direkt bei der Stadt Heidelberg zur Niederschrift mündlich vortragen. Daneben haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, Ihren Widerspruch in elektronischer Form einzulegen.
Bitte beachten Sie: Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Form nicht.
Konkrete Möglichkeiten bei der Stadt Heidelberg
Bei der Stadt Heidelberg haben Sie folgende Möglichkeiten, Ihren Widerspruch in elektronischer Form einzulegen:
1. Möglichkeit: Elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur
Sie übersenden Ihren Widerspruch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Diese Signatur ist die elektronische Entsprechung zu Ihrer Unterschrift. Dabei ist die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Stadt Heidelberg ermöglicht, nicht zulässig.
Um eine Dokument derart zu signieren, benötigen Sie eine Signaturkarte, ein Signaturkartenlesegerät und die passende Signatursoftware. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.
Ein elektronisches Dokument, das Ihren Widerspruch enthält und diesen technischen Vorgaben entspricht, können Sie der Stadt Heidelberg über das Serviceportal Baden-Württemberg oder per E-Mail zukommen lassen. Neben der im Briefkopf des Ausgangsschreibens genannte E-Mail-Adresse können Sie beispielsweise folgende E-Mail-Adresse verwenden: stadt@heidelberg.de. Alternativ können Sie ein solches Dokument an ein besonderes elektronisches Behörden-Postfach (beBPo) der Stadt Heidelberg senden. Diese Postfächer sind – wie beispielsweise auch die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) – Teil der Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP). Die Adressierung erfolgt über den im EGVP hinterlegten SAFE-Verzeichnisdienst.
2. Möglichkeit: Elektronisches Dokument per De-Mail
Sie übersenden Ihren Widerspruch als elektronisches Dokument mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. Dies bedeutet, dass die De-Mail absenderbestätigt versandt werden muss. Dafür ist es nicht erforderlich, dass Sie das Dokument an sich – Ihren Widerspruch – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Um ein Dokument per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkreditierten De-Mail-Diensteanbieter. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Das elektronische Dokument, das Ihren Widerspruch enthält, können Sie der Stadt Heidelberg (ausschließlich) an folgende De-Mail-Adresse zukommen lassen: stadt@heidelberg.de-mail.de.
Bitte beachten Sie: Um rechtswirksam Widerspruch einlegen zu können, muss Ihr De-Mail-Postfach in der Lage sein, absenderbestätigte De-Mails zu verschicken. Bitte achten Sie darauf, diese Option beim Versand auszuwählen.
Gesetzliche Grundlagen
§ 36a Absätze 2, 2a, 2b und 2c des Sozialgesetzbuches (SGB) Erstes Buch (I) haben folgenden Wortlaut:
„(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
(2a) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, wenn
- a) bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt;
- b) bei der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse die Identität mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen wird;
- c) die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen;
- 2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
- a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
- b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
- c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
- d) mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
- 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde
- a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
- b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.
(2b) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe c.
(2c) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.“
§ 3a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) hat folgenden Wortlaut:
„(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über
öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; - bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
- bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzerin des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
- durch in einer auf Grund von § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Bundesregierung erlassenen Rechtsverordnung festgelegte Verfahren.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.“