Häufige Fragen & Antworten
zur Windenergie auf dem Lammerskopf
(zuletzt aktualisiert am 28. Februar 2024)
(zuletzt aktualisiert am 28. Februar 2024)
Die Fläche zur möglichen Nutzung für Windenergieanlagen liegt im Wesentlichen im Bereich nördlich des Weilers Hasselbacherhof in Schönau sowie in den Bereichen Münchel und Lärchengarten in der Kammlage zwischen Heidelberg und Schönau (Karte (1,6 MB)). Circa 400 Hektar befinden sich auf Schönauer Gemarkung und knapp 200 Hektar auf Heidelberger Gebiet. Die Areale sind vollständig im Eigentum des Landes.
Die regionale Projektgemeinschaft bestehend aus der Energiegenossenschaft Starkenburg, der Bürgerenergiegenossenschaft Kraichgau, der Heidelberger Energiegenossenschaft, den Heidelberger Stadtwerken und der Stadtwerke-Kooperation Trianel Wind und Solar darf auf dem Lammerskopf einen Windpark bauen. Forst BW hat am 10. Oktober 2023 zugesagt, dass die Projektgemeinschaft die beiden ausgeschriebenen Flächen pachten darf. Damit ist eine wesentliche Hürde zur Umsetzung des regionalen Konzept des Bürgerwindparks genommen.
Das Konzept des Bürgerwindparks sieht vor, dass sich die Menschen in der Region über die Energiegenossenschaften finanziell am Windpark beteiligen können. Über die Details wird die Projektgemeinschaft zu gegebener Zeit informieren.
Das Land Baden-Württemberg ist Eigentümerin der Flächen am Lammerskopf. Für die Ausschreibung und Vermarktung von Standorten im Staatswald zur Errichtung von Windenergieanlagen ist Forst BW zuständig.
Das Land kann als Eigentümerin der Waldflächen die Ausschreibung und Vergabe ohne Zustimmung der Kommunen oder des Nachbarschaftsverbandes vornehmen. Da bisher im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes HD-MA keine Flächen für Windenergie ausgewiesen wurden, gilt nach dem Baugesetzbuch eine Privilegierung.
Die Landesregierung hat in den vergangenen Jahren mit einer Vielzahl an Maßnahmen die Weichen für einen Ausbau der Windkraft im Land gestellt. Sie unterstützt den Ausbau und stellt Flächen im Staatswald für die Windenergie zur Verfügung. Für den Ausbau der Windenergie und Freiflächenphotovoltaik sind Flächenziele in Höhe von zwei Prozent der Landesflächen vorgesehen. Zur Erreichung der Ausbauziele sollen auch neue Windenergiestandorte im Wald einen Beitrag leisten – so wie auf dem Lammerskopf.
Forst BW hatte die Flächen im Staatswald zur Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschrieben und am 10. Oktober 2023 über die Vergabe entschieden. Die Ausschreibungskriterien (137 KB) wurden im Mai dieses Jahres angepasst. Die finanziellen Kriterien werden seither mit 60 statt bislang 70 Prozent gewichtet. Inhaltliche Kriterien fließen nun zu 40 statt bislang 30 Prozent ein. Zudem werden landesweit alle Flächen mit mehr als 500 Hektar in kleinere Lose aufgeteilt. Die 600 Hektar große Fläche am Lammerskopf wurde damit in zwei Losen ausgeschrieben (Heidelberg-Schönau, ca. 480 Hektar sowie Heidelberg-Lammerskopf, ca. 110 Hektar). Die Ausschreibung endete am 19. Juli 2023.
Die Projektgemeinschaft besteht aus den Stadtwerken Heidelberg, der Energiegenossenschaft Starkenburg, der Bürgerenergiegenossenschaft Kraichgau und der Heidelberger Energiegenossenschaft sowie der Stadtwerke-Kooperation Trianel Wind und Solar, die bundesweit Wind- und Solarparks baut und an der die Stadt Heidelberg beteiligt ist. Sie möchten die Planung, die Umsetzung und den dauerhaften Betrieb eines Bürgerwindparks übernehmen. Die lokalen Akteure sind seit vielen Jahren im Bereich der Energiewende aktiv. Gerade im Bereich Windkraft gründet sich die genossenschaftliche Expertise auf zwölf Jahren Erfahrung im Bau, Betrieb und in bürgerschaftlicher Finanzierung von Windkraftanlagen.
Die Stadt Heidelberg legt großen Wert darauf, dass das Vorhaben als lokales Projekt aufgesetzt wird, an dem sich Heidelberger Institutionen und alle interessierten Bürgerinnen und Bürger finanziell beteiligen können. Die Wertschöpfung bleibt so in der Region und Bürgerinnen und Bürger können Anteile an den Windkraftanlagen erwerben. Zudem steht die Projektgemeinschaft für eine maßvolle Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Fläche, den Dialog mit den regionalen Verantwortungsträgern sowie der Einbindung der Bürgerschaft.
So ermöglicht es die Projektgemeinschaft, dass sich Bürgerinnen und Bürger an dem Windpark über die Energiegenossenschaften beteiligen können (s.o.). Die Projektgemeinschaft bietet ihnen - ebenfalls über die Energiegenossenschaften - an, einen dauerhaft vergünstigten Lokal-Windstrom-Tarif zu beziehen. Letzteres gilt auch für Gewerbetreibende.
Die Stadt ist nicht Herrin des Verfahrens, unterstützt aber die Pläne der regionalen Projektgemeinschaft. Der Gemeinderat hat sich im April 2023 fast einstimmig – bei nur zwei Gegenstimmen – hinter die Projektpläne dieser Projektgemeinschaft gestellt. Der Windpark und die Zufahrtswege sollen äußerst schonend und behutsam gebaut werden sowie minimal invasiv für die Natur- und Tierwelt.
Die Stadt Heidelberg unterstützt grundsätzlich den Ausbau der Windenergie und möchte die Potenziale, die die Waldflächen auf ihrer Gemarkung bieten, nutzen, um ihre Klimaschutzziele zu erreichen. Allerdings ist der Stadt wichtig, dass die Belange des Arten- und Naturschutzes berücksichtigt werden.
Die regionale Projektgemeinschaft verhandelt als nächstes mit Forst BW über die Pachtverträge. Zudem haben die Partnerinnen und Partner am 6. Februar 2024 einen Projektbeirat gegründet. In diesem arbeiten neben den Mitgliedern der Projektgemeinschaft Vertreterinnen und Vertreter folgender Gruppen mit: Bürgerinitiativen, Standort- und
Nachbarkommunen, Regionalverbände von BUND und Nabu, der "Verein für Amphibien/Reptilien-Biotop Schutz BW", "Parents for Future - Heidelberg" und ForstBW. Der ehemalige Schwetzinger Oberbürgermeister Bernd Kappenstein leitet und moderiert die Sitzungen des Projektbeirats.
Außerdem wird die Projektgemeinschaft in die Vorbereitungen für das Genehmigungsverfahren einsteigen. Da die Fläche zum größten Teil in einem geschützten Gebiet, einem sogenannten Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet), liegt, ist dort eine FFH-Verträglichkeitsprüfung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung inklusive einer artenschutzrechtlichen Prüfung vorgeschrieben. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung untersucht und bewertet die Auswirkungen eines Vorhabens auf jene Lebensräume und Arten, zu deren Schutz das Gebiet ausgewählt wurde. In der Artenschutzprüfung werden mögliche Auswirkung insbesondere auf relevante Artengruppen Vögel und Fledermäuse und weitere Arten untersucht. Damit sich die Qualität der gesicherten Gebiete nicht verschlechtert, darf der Bau eines Windparks sich nicht erheblich nachteilig auf die Lebensräume und den Bestand an Arten auswirken oder Maßnahmen zu deren Schutz verhindern.
Die Bürgerinnen, Bürger und Interessengruppen werden im weiteren Verfahren über die Planungen informiert und erhalten die Gelegenheit, ihre Anregungen oder Bedenken einzubringen. Der Windpark kann erst dann gebaut werden, wenn die Planungen genehmigt sind. Bis es so weit ist, dauert es nach Schätzungen der Projektgemeinschaft zwei bis drei Jahre – bis zum fertigen Windpark mindestens fünf Jahre.
Weil auf der Höhe mehr Wind weht als in der Ebene. Windanlagen in der Ebene sind deutlich ineffizienter. Wenn man den Windatlas Baden-Württemberg anlegt, kann man von 30 bis 50 Prozent weniger „Ernte“ ausgehen, als auf einem Höhenzug. Die Anlagen wären damit nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Hinzu kommt das Problem der Flächenrestriktionen in der Ebene. Es gibt zahlreiche Ausschlusskriterien – zum Beispiel Abstandsregeln zu Straßen, Schienen und Wohnbebauung. Im dicht besiedelten Heidelberg drängt sich daher die Frage auf: Wo sollen in der Ebene denn 10 bis 15 Windräder stehen?
Die Projektgemeinschaft verfügt über die gesamten Winddaten der vergangenen sechs Jahre des rund fünf Kilometer entfernten Windparks „Greiner Eck“, der bezogen auf die Standortmerkmale vergleichbar mit dem Lammerskopf ist. Die mehrjährigen Betriebsdaten (seit 2017) des benachbarten Windparks bilden somit die bestmögliche Grundlage für die Planung. Die detaillierte Kenntnis dieser Daten ermöglicht es dem Konsortium zudem, den optimal geeigneten Windrad-Typ auszuwählen, um eine möglichst große Windstromernte zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ist die Projektgemeinschaft von der Wirtschaftlichkeit ihres Konzeptes überzeugt.
Heidelberg kann auf Windenergie nicht verzichten.
Der Gemeinderat hat sich mit der Verabschiedung des 30-Punkte-Aktionsplan (715 KB) für den Klimaschutz Ende des Jahres 2019 zum Ziel gesetzt, dass Heidelberg bis zum Jahr 2030 weitestgehend klimaneutral wird. Durch die Energiewende wird der Strombedarf steigen – zum Beispiel für Wärmepumpen und E-Mobilität. Um den höheren Bedarf zu decken, ist ein Mix aller erneuerbaren Quellen erforderlich. Eine Stadt wie Heidelberg muss daher auch bei der Stromproduktion ihren Beitrag zur Energiewende leisten.
Die Antwort auf die Frage „Wind oder Photovoltaik?“ lautet: „Beides!“. Heidelberg muss alle Möglichkeiten der Erneuerbaren Energien ausschöpfen. Photovoltaik hat in unserer sonnenreichen Region noch große Wachstumspotenziale. Insbesondere schon versiegelte Flächen und Dächer können wir noch verstärkt nutzen. Aber Wind weht auch dann, wenn die Sonne nicht scheint und vor allem im Winter. Und: Windkraftanlagen produzieren bezogen auf ihre Leistung gegenüber Photovoltaik-Anlagen die dreifache Strommenge.
Grob kalkuliert kann ein Windrad alle Haushalte in Ziegelhausen mit Strom versorgen. Dahinter steht folgende Kalkulation: Ein Windrad mit sieben Megawatt Leistung produziert rund 14 Millionen Kilowattstunden (kWh) pro Jahr. Der durchschnittliche Haushaltsverbrauch in Heidelberg liegt bei rund 2.300 kWh pro Jahr. Demnach würde ein einziges Windrad ausreichen, um beispielsweise die rund 5.000 Privathaushalte in Ziegelhausen ein Jahr lang zu versorgen. Mit 10 bis 15 Anlagen könnte man demnach den Großteil des Strombedarfs aller Heidelberger Privathaushalte decken.
Das kann sich von Projekt zu Projekt unterscheiden, aber die grobe Faustformel lautet: Pro Windrad muss rund ein Hektar Wald gerodet werden und zusätzlich der Platz für Zufahrten und Wege. Zum Vergleich: ein Fußballfeld normaler Größe hat etwa 0,7 Hektar. Gerüchte, wonach mehrere hunderte Hektar Wald gerodet werden müssten, sind definitiv falsch und wären niemals genehmigungsfähig.
Die Stadt legt sehr großen Wert darauf, dass die Belange des Arten- und Naturschutzes, insbesondere des sensiblen Landschaftsbildes, berücksichtigt werden. Ein Großteil der ausgeschriebenen Fläche liegt in einem Flora-Fauna-Habitat (FFH-Schutzgebiet), lediglich ein kleiner Teil im Nordwesten ist als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen, bei dem weniger Auflagen zu beachten sind.
Ein Windparkbetreiber wird zunächst mehrere Gutachten beauftragen müssen – unter anderem eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), eine FFH-Verträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung sowie eine landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP). Konflikte im Rahmen des Naturschutzes müssen vom Vorhabenträger in Form von Ausgleichsmaßnahmen beziehungsweise Ersatzmaßnahmen abgearbeitet werden.
Aufgabe der Naturschutzbehörden ist es, die Gutachten zu prüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu machen, wo es naturschutzrechtlich möglich und erforderlich ist.
Die Untere Naturschutzbehörde bei der Stadt Heidelberg ist im Rahmen der Prüfungen für die FFH-Gutachten und die LSG-Erlaubnis zuständig, ebenso für die naturschutz- und artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP). Sie prüft auch das Artenschutzgutachten, ist aber bei der Erteilung einer Ausnahme für die streng geschützten Arten nicht zuständig. Diese erfolgt über das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Ausgleichsflächen sind jene Flächen, auf denen die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen. Welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, ist abhängig von den Biotopen und Arten, die betroffen sind und für die ein Ausgleich geschaffen werden muss.
Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bescheid beziehungsweise einer Stellungnahme festgehalten, diese sind verbindlich.
- Mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung wird untersucht, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die Erhaltungsziele der Lebensraumtypen und Arten hat, die in dem FFH-Gebiet gelistet sind.
- Die Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelt, beschreibt und bewertet die Auswirkungen auf die Umwelt.
- Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird festgehalten, ob Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden müssen. Zudem wird überprüft, ob bestimmte Eingriffe vermieden werden oder vermindert werden können.
- Das Artenschutzgutachten befasst sich mit Auswirkungen auf besonders relevante Artengruppen wie Vögel und Fledermäuse, aber auch andere Arten für die ein Vorhaben eine Gefährdung darstellen könnte, wie z.B. die Haselmaus oder Amphibien.
Es werden vor allem windkraftsensible Vogel- und Fledermausarten kartiert. Bei diesen Tieren besteht aufgrund ihrer Lebensweise die Gefahr, dass sie durch die Rotoren der Windkraftanalgen verletzt oder getötet werden könnten oder ihre Lebensstätten betroffen sind. Da es sich nicht um ein ausgewiesenes Gebiet für Windenergie handelt, müssen auch alle anderen artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung mitkartiert werden: Zum Beispiel Amphibien, Reptilien, Haselmaus, Totholzkäfer.
Vor der Kartierung wird bei Begehungen und Datenrecherche ermittelt, wo die Tiere ihre Lebensräume haben und wie die vorhanden Strukturen sind. Damit kann das betroffene Artenpotenzial abgeschätzt werden. In dieser Relevanzprüfung werden alle europäischen Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie berücksichtigt.
Erleichterungen gibt es nach der Neuerung des Bundesnaturschutzgesetzes aktuell nur für die Vögel, bei denen nur noch 15 windkraftsensible Arten betrachtet werden müssen.
Die Prüfung erfolgt zusammengefasst in drei Schritten:
- FFH-Vorprüfung
- FFH-Verträglichkeitsprüfung
- Ausnahmeprüfung
Zunächst erfolgt eine FFH-Vorprüfung, in der geprüft wird, ob ein Projekt oder Plan mit Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele eines NATURA 2000-Gebietes verbunden sein kann.
Diese Prüfung hat einen Prognosecharakter. Können Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden, ist die eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. In dieser werden die Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebietes genau ermittelt und beschrieben. Zunächst wird eine Bestandserfassung durchgeführt, in deren Rahmen der Managementplan und vorhandene Daten ausgewertet werden und ggf. Kartierungen durchgeführt werden. Im Anschluss erfolgt die Konfliktanalyse, bei der Erhaltungs- und Entwicklungsziele des FFH-Gebiets betrachtet werden. In der abschließenden Auswirkungsprognose wird unter Berücksichtigung sogenannter Schutzmaßnahmen (Vermeidungsmaßnahmen) untersucht, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgebiet und dessen Ziele bestehen.
In der Ausnahmeprüfung wird eine gewichtete Abwägung vorgenommen, ob ein Projekt oder Plan mit erheblichen Beeinträchtigungen dennoch durchgeführt werden darf.
Es können kombinierte Methoden eingesetzt werden:
Über eine Höhlenbaumkontrolle, können Höhlenbäume identfiziert werden.
Mit Hilfe von Handdetektoren und stationären Batcordern können die vorkommenden Fledermäuse erfasst und das Jagdgebiet beurteilt werden.
Die Zufahrtsstraße sollte ein festes Schotterbett in einer Breite von circa 4,50 Metern haben. In der Regel werden dafür bereits vorhandene Wege genutzt beziehungsweise ausgebaut.
Beim Betrieb von Windenergieanlagen werden Geräuschemissionen vorwiegend durch die Rotorblätter verursacht. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird geprüft, ob bestimmte Lärmimmisionswerte eingehalten werden. In dem in Baden-Württemberg festgelegte Mindestabstand zu Wohngebieten von 700 Meter können diese Werte aber in der Regel deutlich unterschritten werden.
Zudem erzeugen Windenergieanlagen, wie viele Industrieanlagen, Straßenverkehr, aber auch natürliche Quellen (zum Beispiel Wellengang, Gewitter) Infraschall. Über die biologischen Wirkungen von tieffrequentem Schall und Infraschall mit hohen Intensitäten liegen Studien vor. Halten Windenergieanlagen die für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abstände ein, ist der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschallpegel sehr weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Nach heutigem Stand der Wissenschaft sind schädliche Wirkungen durch Infraschall bei Windenergieanlagen nicht zu erwarten.
Die Hersteller von Windenergieanlagen sind verpflichtet, zu jedem Anlagentyp ein Brandschutzkonzept vorzulegen. Bereits beim Anlagendesign wird Wert darauf gelegt, brandgefährliche Stoffe zu vermeiden und zu reduzieren. Die sogenannte „Brandlast“ (zum Beispiel Öle und Schmierstoffe, Kabel) wird so weit als möglich reduziert.
Durch zahlreiche Rauchmelder und Temperaturfühler wird die Anlage permanent überwacht und bei Störungen automatisch abgeschaltet. Auch Schäden durch Blitzschlag können durch ein integriertes Blitzschutzkonzept weitestgehend vermieden werden.
Für die Potenzialflächen wird laut LGRB BW die Schutzfunktion des Bodens in den Höhenlagen als sehr gering eingeschätzt (geringe Mächtigkeit und Bodentyp). Die Gesamtschutzfunktion der Grundwasserüberdeckung bezüglich eines Stoffeintrags in den oberen Grundwasserleiter aber sehr hoch (Hohe Grundwasserüberdeckung unterhalb der Bodenzone) - ausgenommen Talauen.
Nachteilige Auswirkungen auf die Wasserversorgungsanlage in Schlierbach ist nicht zu erwarten.
- Der am Standort vorkommende natürliche Boden weist nur eine sehr geringe Feldkapazität auf (maximale im Boden zu haltende Wassermenge).
- Im Bereich der Potentialflächen besteht der Abflussprozess bereits überwiegend aus dominierenden Oberflächenabfluss und Zwischenabfluss.
- Bei Starkregen und Extremereignissen nimmt generell der Anteil an Direktabfluss (d. h. Oberflächen und Zwischenabfluss) zu.
- Keine relevanten Auswirkungen/Unterschiede zu erwarten
Das Abholzen von Bäumen, besonders in natürlichen Hanglagen, erhöht die Gefahr für Bodenerosion - allerdings abhängig von der Böschungsneigung. Einsatz von Bodenbedeckung durch Bepflanzung zur Vermeidung von Böschungsschäden bzw. als Erosionsschutz.
Boden- und Grundwasserverunreinigungen können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Entsprechend dürfen für die Gründungsarbeiten und Herstellung der Betonfundamente nur unbelastete, nicht auswasch- oder auslaugbare Stoffe und Baumaterialien verwendet werden, von denen aufgrund ihrer Eigenschaft und ihres Einsatzes nachweislich keine Boden- oder Grundwasserverunreinigung ausgeht.
Geht man davon aus, dass der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlagen beim Einsatz von wassergefährdenden Stoffen durch zusätzlich Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel durch Einsatz von Auffangwannen) abgesichert werden kann, besteht beim Transport und beim Bau der Anlagen immer die Gefahr einer Bodenverunreinigung (zum Beispiel durch Hydrauliköl).
Das Land Baden-Württemberg will die erneuerbaren Energien ausbauen und hat die Regionalverbände beauftragt, Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen festzulegen. Die Planungen sollen bis September 2025 von allen Regionalverbänden in Baden-Württemberg abgeschlossen sein. Heidelberg ist Teil des „Verband Region Rhein Neckar“ (VRRN).
Ziel ist es, entsprechend den Bundes- und Landesvorgaben 1,8 Prozent der Fläche für Windenergienutzung und 0,2 Prozent für Freiflächenphotovoltaik auszuweisen. Der VRRN hatte alle Kommunen aufgefordert, Flächenvorschläge zu melden, die vom Regionalverband geprüft werden sollten.
Die erste öffentliche Beteiligungsrunde des Verbandes Region Rhein-Neckar (VRRN) für die Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie und die Aufstellung des Teilregionalplans Freiflächen-Photovoltaik startet ab Dienstag, 5. März 2024.
Die Bürgerinnen und Bürger des gesamten Verbandsgebietes können den Entwurfsplan dann bis einschließlich 29. April 2024 einsehen. Anregungen zum „Teilregionalplan Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar“ und zum „Teilregionalplan Freiflächen-Photovoltaik zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar“ sind bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist möglich, also bis zum 13. Mai 2024.
Für die mögliche Windenergienutzung sind in Heidelberg die Flächen Hoher Nistler, Weißer Stein und Lammerskopf auf den Höhenzügen vorgeschlagen. Die Flächenvorschläge der Stadt Heidelberg in der Ebene – rund um den Grenzhof, im Kirchheimer Süden und in Richtung Oftersheim – wurden in den Planentwurf nicht übernommen.
Wenn die Stadt keine Orte vorschlägt, dann bestimmt das Land Flächen, die für Windenergienutzung geeignet sein könnten. Die Stadt kann dann nicht mehr mitgestalten.
Wenn Heidelberg Flächen vorschlägt, kann die Stadt steuern, wo Windenergieanlagen gebaut werden. Wird das Flächenziel nicht erreicht, können überall Windenergieanlagen entstehen.
Heidelberg hat die Flächen Hoher Nistler, Weißer Stein und Lammerskopf für die Prüfung vorgeschlagen hat. Die Gemeinderäte haben in der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität am 20. September 2023 entschieden, dass zusätzlich Flächen in der Ebene – rund um den Grenzhof, im Kirchheimer Süden und in Richtung Oftersheim – in das Verfahren aufgenommen werden sollen. Auch diese wurden von der Stadt gemeldet.
Diese Flächen in der Ebene wurden aber in den Planentwurf nicht übernommen. Dies hat der „Verband Region Rhein-Neckar“ (VRRN) in seiner Verbandsversammlung am Freitag, 15. Dezember 2023, in Hockenheim festgelegt.Für die mögliche Windenergienutzung in Heidelberg gehen damit die Flächen auf den Höhenzügen - Hoher Nistler, Weißer Stein und Lammerskopf - in die öffentliche Beteiligung.
Die erste öffentliche Beteiligungsrunde des Verbandes Region Rhein-Neckar (VRRN) für die Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie und die Aufstellung des Teilregionalplans Freiflächen-Photovoltaik startet ab Dienstag, 5. März 2024.
Mit den Standortvorschlägen ist noch keine Entscheidung gefallen. Es sind anhand von festgelegten Kriterien zunächst nur Vorschläge für möglicherweise geeignete Flächen. Jetzt startet der Beteiligungsprozess.
Die sogenannte Flächenkulisse geht im ersten Quartal 2024 in die Offenlage. Die Bürgerinnen und Bürger des gesamten Verbandsgebietes können den Entwurfsplan dann einsehen und Einwände formulieren.
Die Planungen sollen bis Ende 2025 von allen Regionalverbänden in Baden-Württemberg abgeschlossen sein.