Eis und Schnee können kommen
Der städtische Winterdienst ist bereit
Ab Mitte November 2024 stehen bis zu 140 Winterdienst-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter in den städtischen Ämtern bereit, um Straßen und Wege zu räumen. Dafür wurden im Vorfeld 32 Fahrzeuge mit entsprechendem Gerät umgebaut sowie die Streumittelvorräte wieder aufgefüllt. Rund 500 Kilometer Straßen und 110 Kilometer Radwege müssen geräumt und gestreut werden.
2024 beginnt die Winterdienstbereitschaft offiziell am Donnerstag, 14. November 2024, und endet am Donnerstag, 10. April 2025. Ab vier Uhr am Morgen bis 22 Uhr am Abend wird im Heidelberger Stadtgebiet im Falle von Schnee und Glätte gestreut und geräumt. Montag bis Freitag ist die Notdienst-Schicht bis ein Uhr nachts, an den Wochenenden sogar bis vier Uhr in der früh im Einsatz.
Die Stadt hat 2.000 Tonnen Streusalz und 20 Tonnen Split eingelagert – rund fünf Meter hoch ist der weiße Salzberg in der Lagerhalle bei der ASZ Heidelberg. Die Erfahrung zeigt, dass in einer normalen Wintersaison je nach Schneefall zwischen 500 Tonnen und 2.000 Tonnen Streusalz gebraucht werden.
Die wichtigsten Straßen zuerst
Zunächst werden die Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, die Straßen für den öffentlichen Nahverkehr, die Zufahrten zu Krankenhäusern, Schulen und Gewerbegebieten sowie die wichtigsten Radwege geräumt und gestreut. Danach sind die verkehrsreichen Wohnsammelstraßen und Verbindungsstraßen an der Reihe. Für alle anderen Straßen und Radwege besteht für die Stadt keine Streupflicht. Trotzdem werden diese Straßen und Radwege, soweit erforderlich, von Schnee und Eis befreit. Für die Gehwege sind die Anliegerinnen und Anlieger zuständig.
Oft erschweren falsch geparkte Fahrzeuge das durchkommen der Winterdienstfahrzeuge. Autofahrerinnen und Autofahrer müssen gewährleisten, dass die großen Räumfahrzeuge jederzeit überall schnell durchkommen und ausreichend Platz zum Räumen der Straße zur Verfügung steht.
Anliegerinnen und Anlieger sind für freie Gehwege verantwortlich
Die Räum- und Streupflicht der Anliegerinnen und Anlieger gilt bei Schnee und Glätte werktags von sieben Uhr morgens bis 21 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen von acht Uhr morgens bis 21 Uhr abends.
Der Schnee muss so an den Gehwegrand geschoben werden, dass die Benutzung der Gehwege gewährleistet ist. Das Überqueren der Straße, insbesondere an Kreuzungen, muss möglich sein. Für jedes Grundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu räumen. Davon betroffen sind auch die Eckgrundstücke.
Bei Straßen, in denen es nur auf einer Straßenseite einen Gehweg gibt, sind die Anliegerinnen und Anlieger deren Grundstücke an den Gehweg angrenzen, zur Räumung und Streuung verpflichtet.
Ebenfalls von der Räum- und Streupflicht erfasst sind Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von zwei Metern, Parkflächen, Bänke, Bepflanzungen oder Ähnliches, die nahezu bis zur Grundstücksgrenze reichen, sowie Fuß- und Treppenwege oder gemeinsame Rad- und Gehwege.
Straßen ohne Gehwege
Bei Straßen ohne Gehwege richtet sich die Räumpflicht nach den Hausnummern. Im ungeraden Kalenderjahr sind Anliegerinnen und Anlieger der ungeraden Hausnummern, im geraden Kalenderjahr die Anliegerinnen und Anlieger der geraden Hausnummern zur Räumung verpflichtet. Auf der jeweiligen Straßenseite ist dann eine Fläche am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu streuen.
Welche Streumittel dürfen verwendet werden?
Gestreut werden darf generell nur mit sogenanntem abstumpfenden Material, zum Beispiel Sand oder Split. Auch Taumittel, wie Salze oder salzähnliche Stoffe, dürfen verwendet werden.
- bei Eisregen, Reifglätte oder überfrierender Nässe
- bis maximal 20 Gramm des Mittels pro Quadratmeter
- wenn sichergestellt ist, dass die Mittel nicht in den Wurzelbereich von Pflanzen gelangen können
Außerdem dürfen auch Gefahrenstellen, wie Treppen, Rampen oder Gefällstrecken, mit einem Gemisch aus Salz und Sand oder Splitt gestreut werden. Auch hier gelten enge Regeln:
- Das Streuen muss für eine gefahrlose Begehbarkeit erforderlich sein
- Der Salzanteil im Gemisch darf maximal ein Drittel betragen
- Der Einsatz ist verboten, wenn das Salz in Wurzelbereiche von Pflanzen gelangen könnte.