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Wissenswertes für Planerinnen und Planer zur Abfallentsorgung

Gemäß der Abfallwirtschaftssatzung Heidelberg (575 KB) müssen Abfälle getrennt gesammelt und entsorgt werden. Um dies den Bewohner/-innen und Gewerbetreibenden zu erleichtern und die Akzeptanz der abfallwirtschaftlichen Angebote zu erhöhen sind hauseingangs- bzw. betriebsbezogene Behälterstandorte sinnvoll. 

Benötigt werden pro Grundstück Abfallbehälter für Restabfall, Bioabfall, Papier, Wertstoffe aus Kunststoff, Metall oder Verbundstoffe. Abfälle aus Gewerbebetrieben unterliegen der Gewerbeabfallverordnung. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Abschnitt Gewerbebeinheiten weiter unten.  

Zur Berechnung des durchschnittlichen Abfallvolumens kann in einem Privathaushalt von rund 40 bis 60 Liter Abfall pro Kopf und Woche ausgegangen werden. Der Bedarf orientiert sich an der Größe der Wohnanlage sowie den Trenngewohnheiten der Bewohnerinnen und Bewohner.

Wichtig für die Planung

Insbesondere müssen die Vorgaben der Heidelberger Abfallwirtschaftssatzung (575 KB) eingehalten werden. In Bezug auf die Gestaltung der Abfallbehälterstandorte sind dies: 

  • Die Benutzerinnen und Benutzer haben für frei zugängliche und geeignete Standplätze für die Behälter zu sorgen. 
  • Die Standplätze müssen auf privatem Grundstück liegen. 
  • Die Standplätze müssen für vier Abfallfraktionen bzw. mindestens vier Behälter geplant werden. Die Behälter müssen leicht und rasch abgeholt werden können.
  • Die Behälter müssen am Entsorgungstag bis sechs Uhr an den, mit den Entsorgungsfahrzeugen der Stadt, anfahrbaren Straßenrand – möglichst auf dem Gehweg - zur Entleerung bereitstehen.
    Daher wird eine ausreichend große Fläche für mindestens drei Abfallfraktionen am Fahrbahnrand benötigt. Das gilt auch bei einer Bereitstellung der Behälter durch die Müllabfuhr (Vollservice).
  • Für den Transport der Abfallbehälter ist ein Gang von mindestens 1 Meter Breite und für Großraumbehälter von mindestens 1,50 Meter Breite freizuhalten. Führt der Transport durch ein Gebäude, so müssen die Durchgänge mindestens 2 Meter hoch und 1,50 Meter breit sein.
  • Die Abfallbehälterstandplätze sollen nicht mehr als 10 Meter von für Abholfahrzeuge nach geltenden Unfallverhütungsvorschriften befahrbaren öffentlichen Straßen entfernt sein.
  • Standplätze für Großraumbehälter und Behälter für gepressten Abfall sind so anzulegen und mit geeigneten Zufahrten zu versehen, dass die Spezialfahrzeuge jederzeit an die Behälter heranfahren können. Sie müssen so groß sein, dass zwei Behälter wechselweise aufgestellt werden können.
  • Die Standplätze sowie Transportwege auf dem Grundstück müssen mit einem festen Belag versehen sein, der ein Einsinken der Behälter verhindert. Sie sind während den Abholzeiten in verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere sind Schnee- und Eisglätte zu beseitigen. Die Transportwege dürfen keine Stufen haben und sollen keine Steigungen von mehr als 5 Prozent aufweisen.
  • Die Standplätze sind möglichst so anzuordnen, dass die Behälter vor Witterungseinflüssen geschützt sind.
  • Die Standplätze sind so zu wählen, auszustatten und zu pflegen, dass Dritte durch sie nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt oder belästigt werden.

Mit der Bitte um Beachtung bei Standorten in der Tiefgarage

Der Transport aus den Tiefgaragen sowie der Platz für die Bereitstellung der Abfallbehälter am Entsorgungstag am Straßenrand muss im Vorfeld mit eingeplant und bei der Planung berücksichtigt werden.
 

Sind Gewerbeeinheiten geplant?

Abfälle von Gewerbetrieben unterliegen der Gewerbeabfallverordnung, die den Betrieb zu einer größtmöglichen getrennten Erfassung der Abfälle verpflichten. Der Abfall zur Beseitigung (Restabfall) muss in jedem Falle dem öffentlich-rechtlichen Entsorger, der Stadt Heidelberg, überlassen werden. Das Behältervolumen wird entsprechend der Größe des Betriebes und des vorhandenen Trennkonzeptes kalkuliert. 

Bitte beachten Sie, dass der Abfallraum/Behälterstandplatz bei gewerblich genutzten Objekten ausreichend groß bemessen wird. Nach der Gewerbeabfallverordnung sind ab 01.08.2017 alle Abfälle getrennt zu halten und vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwertung/Recycling zuzuführen.
Eine gemischte Erfassung ist nur noch in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Bitte sehen Sie  daher einen ausreichend großen Platz für die Behälterstellung vor. 

Damit die Abfallfahrzeuge ungehindert anfahren können

Die Größe eines Abfallfahrzeuges beträgt in der Länge und Breite rund 10 x 3 Meter. Bei der Planung der Stellfläche an denen die Behälter zur Leerung bereitgestellt werden sind daher folgende Punkte zu beachten: 

  • die freie Zufahrt unserer Entsorgungsfahrzeuge zu den Standplätzen muss gewährleistet sein,
  • die Straßen müssen mindestens 3,5 Meter Breite, 4,0 Meter lichte Höhe und eine Tragfähigkeit von 28,0 Behältern aufweisen, 
  • Sackgassen müssen einen Wendekreis von 22 bis 23 Metern Durchmesser haben; Ein Rückwärtsfahren ist zu vermeiden.

Gemäß § 16 der Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung (von 1979, in der Fassung von 1997) darf der Abfall nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Abfallbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Bei Sackgassen muss die Möglichkeit bestehen, am Ende der Straße zu wenden. Das gilt insbesondere für Stichstraßen in Neubaugebieten. Diese dürfen nicht rückwärts befahren werden, sondern müssen einen Wendehammer aufweisen.

Bitte berücksichtigen Sie die Schleppkurvenprüfung nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen), Punkt 3 Zu- und Durchfahrten mit Unterpunkten zu den Standplätzen.

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