Grundsteuerreform
Häufige Fragen
1. Warum wurde die Grundsteuer neu geregelt?
Das bisherige bundeseinheitliche System zur Berechnung der Grundsteuer wurde am 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bundesrat hat daher am 8. November 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet. Die Bundesländer haben die Wahlmöglichkeit, diese Neuregelung zu übernehmen oder ein eigenes Bewertungsmodell gesetzlich festzulegen (Länderöffnungsklausel). Auf dieser Grundlage hat das Land Baden-Württemberg das Landesgrundsteuergesetz erlassen, das ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden ist.
2. Wann muss ich die Grundsteuererklärung abgeben?
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärungen für die Grundsteuer wurde bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) gilt eine abweichende Abgabefrist.
Besonderheit bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen: Private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundsteuer A) erhalten im Januar 2023 vom Finanzamt ein Informationsschreiben für ihre Feststellungserklärung. Dieses enthält unter anderem das Aktenzeichen und verschiedene grundstücksbezogene Angaben, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern. Das Finanzamt wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2023 an die Abgabe der Erklärungen für die Grundsteuer A erinnern.
3. In welcher Form muss ich meine Erklärung abgeben?
Die Erklärungen sind elektronisch einzureichen, zum Beispiel über ELSTER. In Ausnahmefällen können auch Papiervordrucke genutzt werden, die von den Finanzämtern zur Verfügung gestellt werden.
Auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de (Internetseite des Landes Baden-Württemberg) befindet sich eine Anleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung. Dort befinden sich auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung – wie Schritt-für-Schritt-Anleitungen, erklärende Videos und Beispielfälle.
4. Welche Angaben muss ich in meiner Erklärung machen?
In der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für Grundstücke in Baden-Württemberg (Feststellungserklärung) sind verschiedene Angaben erforderlich. Die Feststellungserklärung ist beim Finanzamt einzureichen.
Anzugebende Daten:
Grundstücksgröße Grundbuchblattnummer, Gemarkung, Flurstücks-Nummer bei Eigentumswohnungen: Größe des Miteigentumsanteils an dem Grundstück Steuernummer / Aktenzeichen des Finanzamtes Bodenrichtwert Nutzungsart
Die erforderlichen Daten können wie folgt ermittelt werden:
Grundbuchauszug Die Steuernummer beziehungsweise das Aktenzeichen ist dem Anschreiben des Finanzamtes zur Grundsteuerreform oder dem Grundsteuermessbescheid zu entnehmen. Die Steuernummer entspricht dem Aktenzeichen des bisherigen Einheitswertbescheides. Internetseite des zentralen Bodenrichtwert-Informationssystems der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg BORIS-BW – aufrufbar über die Internetseite grundsteuer-bw.de.
5. Wo finde ich mein Aktenzeichen/meine Steuernummer?
Das Finanzamt hat für jedes Grundstück beziehungsweise für jede wirtschaftliche Einheit ein Aktenzeichen (Steuernummer) vergeben. Mehrere Grundstücke oder wirtschaftliche Einheiten, die im Besitz derselben Person sind, werden unter verschiedenen Steuernummern geführt.
Die Steuernummer ist in den folgenden Dokumenten ersichtlich:
Anschreiben des Finanzamtes zur Grundsteuerreform Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Aktenzeichen des bisherigen Einheitswertbescheides
6. Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
Die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) ist im Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz.
Bei der Grundsteuer B (sonstiger Grundbesitz) kommt hingegen das sogenannte „modifizierte Bodenwertmodell“ zum Einsatz. Das heißt: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert (bislang Einheitswert).
Das Bewertungsergebnis wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag. Die Steuermesszahl ist abhängig von der Nutzungsart. Für Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wird die Steuermesszahl um 30 Prozent verringert. Ferner werden der soziale Wohnungsbau und Kulturdenkmäler begünstigt.
In einem letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune auf den Grundsteuermessbetrag angewendet. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz
Besteuerungsgrundlagen sind somit:
Grundstücksfläche
Bodenrichtwerte (festgelegt durch den Gutachterausschuss der Stadt Heidelberg)
Steuermesszahl (gesetzlich festgelegt und abhängig von der Nutzungsart):
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: 0,55 Promille
- überwiegend zu Wohnzwecken genutztes Grundstück: 0,91 Promille
- sonstige Grundstücke: 1,30 Promille
Vergünstigungen bei gefördertem Wohnraum, gemeinnützigem Wohnungsbau, Kulturdenkmalen
Hebesätze der Stadt Heidelberg
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)
- sonstige Grundstücke (Grundsteuer B)
Zuständigkeiten:
Zuständigkeit des Finanzamtes:
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Steuermessbetrag
Die Steuerpflichtigen erhalten vom Finanzamt einen Grundsteuer-Messbescheid auf der Basis der eingereichten Feststellungserklärung. Eine weitere Ausfertigung des Messbescheids übermittelt das Finanzamt auch an die Kommune. Auf dieser Grundlage erlässt die Kommune den Grundsteuerbescheid.
Zuständigkeit der Stadt Heidelberg:
Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Die Grundsteuer-Hebesätze der Stadt Heidelberg werden zum 1. Januar 2025 (Inkrafttreten der Reform) neu festgelegt.
7. Muss ich künftig mehr Grundsteuer bezahlen?
In der Diskussion um die Einführung der Reform wurde eine Neutralität hinsichtlich der gesamten Grundsteuereinnahmen einer Kommune angestrebt (Aufkommensneutralität). Aufgrund des neuen Bewertungsmodells werden sich allerdings zwangsläufig Belastungsverschiebungen zwischen den Grundstücksarten und Lagen ergeben. Daher wird sich die Grundsteuer für einige Steuerpflichtige erhöhen und für andere verringern. Die Kommunen haben über ihr Hebesatzrecht Einfluss auf die Höhe der neuen Grundsteuer.
Die Grundsteuer-Hebesätze der Stadt Heidelberg werden zum 1. Januar 2025 (Inkrafttreten der Reform) neu festgelegt. Die Datenbasis für die Ermittlung der Hebesätze liegt erst im Jahr 2024 vollständig vor, sodass mit einer Veröffentlichung der neuen Hebesätze frühestens im Herbst 2024 zu rechnen ist. Eine Berechnung der neuen Grundsteuer im Einzelfall auf der Basis der bisherigen Hebesätze führt zu einem falschen Ergebnis.
8. Wann bekomme ich meinen Bescheid?
Die Datenbasis für die Ermittlung der neuen Hebesätze liegt erst im Jahr 2024 vor. Die neuen Grundsteuerbescheide, die ab 1. Januar 2025 gültig sind, können erst nach Festlegung der Hebesätze erlassen werden.
9. Ab wann muss ich die neue Grundsteuer zahlen?
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer erstmalig nach den neuen Regelungen erhoben. Die Städte und Gemeinden erlassen die neuen Grundsteuerbescheide mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025. Mit diesen wird Ihnen die neu berechnete Grundsteuer bekannt gegeben.
10. Wo kann ich mich informieren?
Bodenrichtwerte
Internetseite des zentralen Bodenrichtwert-Informationssystems der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg BORIS-BW (aufrufbar über die Internetseite grundsteuer-bw.de) bundeseinheitliche Plattform „bodenrichtwerte-boris.de“
Internetseiten und Kontaktdaten der Finanzämter
steuerchatbot.de grundsteuer-bw.de (Anleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung; Internetseite des Landes Baden-Württemberg) elster.de (Steuererklärung) https://kontakt.fv-bwl.de (Kontaktdaten der Finanzämter)