Grünschnittverbrennung

Grundsätzlich müssen sämtliche pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Nutzung von landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Flächen anfallen, ordnungsgemäß, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren oder über die Abfallwirtschaft entsorgt werden.

Ein Verbrennen von Grünschnitt und Gartenabfällen ist rechtlich unzulässig.
Ausnahmen sind ausschließlich im Einzelfall gemäß § 2 PflAbfV BW möglich.
  
Sollten die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen, senden Sie uns bitte eine Mail mit den entsprechenden Angaben (wann, wo und was soll verbrannt werden) an folgende Adresse: gruenschnitt@heidelberg.de
Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie schnellstmöglich eine Rückmeldung.
 
Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind Sie selbst verantwortlich. Bei Nichteinhaltung droht Ihnen ein Ordnungsgeld sowie die Auferlegung von Feuerwehreinsatzkosten.

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