Die Abteilung ist verantwortlich für die Akquise und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Gebäuden durch Kauf, Tausch, Schenkung, Enteignung oder Ausübung von Vor-, An- und Rückkaufsrechten sowie den langfristigen Erhalt und Ausbau des Grundbesitzes durch die Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten. Dabei steht sowohl die städtebauliche Entwicklung als auch die konzeptionelle Projektentwicklung und Umsetzung der einschlägigen Themen im Bereich „Neue Wohnformen“ im Fokus.
An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken
Der Verkauf stadteigener Liegenschaften wird grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben und u.a. in der örtlichen Presse und im Internetangebot der Stadt Heidelberg veröffentlicht.
Bestellung, Verwaltung und Verkauf von Erbbaurechten
Das Amt für Liegenschaften ist für die Bestellung, Vertragsanpassung, den Erwerb und die Veräußerung, die Verwaltung, inklusive Erbbauzinsanforderungen und Vertragsbeendigungen von Erbbaurechten zuständig. Definition des Erbbaurechts: Das Erbbaurecht ist das vererbliche und veräußerliche Recht auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Für das Erbbaurecht ist in der Regel ein Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen. Als Belastung des Grundstücks bedarf das Erbbaurecht zu seiner Entstehung die Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem und der Eintragung im Grundbuch an erster Rangstelle. Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht, wird also behandelt wie ein Grundstück.
Vorkaufsrecht - Negativbescheinigungen für Grundstücke
Beim Kauf von Grundstücken steht der Gemeinde in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach den §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) zu. Weitere gesetzliche Vorkaufsrechte können zum Beispiel bestehen, wenn das Vertragsobjekt dem Naturschutz unterliegt, ein Waldgrundstück den Besitzer wechselt oder ein Gewässerstreifen über ein verkauftes Grundstück verläuft.
Bei einem Grundstücksverkauf stellt der beurkundende Notar bei der Gemeinde bzw. Stadt den Antrag auf eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung (auch Negativattest oder Negativzeugnis genannt) nach den verschiedensten gesetzlichen Grundlagen. Das Amt für Liegenschaften der Stadt Heidelberg prüft, ob ein Vorkaufsrecht nach den §§ 24 ff. BauGB besteht. Nur gegen Vorlage der Bescheinigung der Kommune, dass ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder zumindest nicht ausgeübt wird, kann das Eigentum an dem Grundstück im Grundbuch auf den Käufer umgeschrieben werden.
Die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung wird nach Ausstellung dem antragstellenden Notar übersandt. Diese ist kostenpflichtig und wird dem Zahlungspflichtigen (im Kaufvertrag geregelt) in Rechnung gestellt.
Der Schwerpunkt im Themenfeld „Neue Wohnformen“ liegt in der konzeptionellen Projektentwicklung (beispielsweise für betriebliches Wohnen, Tiny Houses oder Ausbildungshäuser).