Wahlrecht für Auslandsdeutsche
Das Wahlrecht für Deutsche im Ausland wurde mit Wirkung vom 03. Mai 2013 geändert.
Neu ist, dass nunmehr auch Personen wahlberechtigt sind, die noch niemals in Deutschland gewohnt haben, sofern sie ein Mindestmaß an realer Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland haben.
Wahlrechtsvoraussetzungen sind:
- Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz
- mindestens 18 Jahre am Wahltag und
- kein eingetragener Wahlausschlussgrund gilt, sowie dass
1. er/sie entweder von dem Tag des 14. Geburtstages an mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt hat und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
2. er/sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind, obwohl sie noch niemals in Deutschland gewohnt haben.
Diese Verbundenheit setzt eine Aktivität voraus, z.B. genügt es nicht, deutschsprachige Medien im Ausland zu lesen.
Unzweifelhaft wahlberechtigt sind Personen, die in Deutschland arbeiten.
Auch Mitarbeiter an Goetheinstituten oder an ausländischen Schulen erfüllen diese aktive Verbundenheit.
Ebenfalls wird eine Vertrautheit mit den deutschen Verhältnissen unterstellt, wenn die Auslandsdeutschen durch ein Engagement in Verbänden, Parteien oder sonstigen Organisationen in Deutschland in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Eine Steuerpflicht in Deutschland, z.B. durch Grundbesitz, alleine begründet noch keine Wahlberechtigung.
Wie wird das Wahlrecht ausgeübt?
- Antrag auf Eintrag ins Wählerverzeichnis
- Bei den Fällen nach Ziffer 2 zusätzlich Glaubhaftmachung von Tatsachen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland belegen.
Wo erhält man den Antrag?
Das Antragsformular Auslandsdeutsche steht sowohl hier als auch auf der Seite des Bundeswahlleiters zum Download bereit.
Antragsformulare sind auch bei der Wahldienststelle sowie bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland erhältlich.
Welche Gemeinde ist zuständig?
- Für Personen, die nicht länger als 25 Jahre zurück – und nach dem mindestens 3monatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik - ins Ausland verzogen sind, wenden sich an die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.
- Auslandsdeutsche, die seit mehr als 25 Jahre verzogen sind, und diejenigen, die nach Ziffer 2 das Wahlrecht geltend machen, behalten als unveränderlichen Anknüpfungspunkt ebenfalls die letzte Heimatgemeinde. Dies gilt auch für Auslandsdeutsche, die nur vor Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres im Inland ansässig waren.
Für die unter Nr. 2 genannten Wahlberechtigten, die niemals für mindestens drei Monate im Inland gewohnt haben, ist entscheidend, an welchem Ort im Inland die Betroffenheit von den politischen Verhältnissen festzumachen ist. Dies ist z.B. der Ort der Arbeitsstelle im Inland oder der Sitz des Arbeitgebers bei im Ausland arbeitenden Personen.
Ist ein solcher Ort nicht feststellbar, gilt als Anknüpfungspunkt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie (Kinder-Eltern-Großeltern-Urgroßeltern).
Wer entscheidet über das Wahlrecht?
Über das Wahlrecht entscheidet die jeweils zuständige Gemeinde. Wird Heidelberg als Anknüpfungspunkt angeführt, weil z.B. die Großeltern als letzte der Familie von hier aus ins Ausland verzogen sind, ist die Wahldienststelle der Stadt Heidelberg (Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg) zuständig.
Gegen die Entscheidung kann schriftlich Einspruch eingelegt werden.
Frist zur Antragsstellung
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens Sonntag, den 01. September 2013, bei der Stadt Heidelberg eingegangen sein. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird gleichzeitig als Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins (Teilnahme an der Briefwahl) gewertet.
Die Briefwahlunterlagen werden voraussichtlich ab Mitte August 2013 weltweit versandt. Für die rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefes muss der/die Wahlberechtigte Sorge tragen.
Auch die Stimmzettel der Auslandsdeutschen müssen dem Wahlamt spätestens bis Freitag, 20. September 2013, zugegangen sein, damit sie mit ausgezählt werden können.