Name des Kindes
nach deutschem Recht
Familienname
Eltern sind verheiratet und führen einen Ehenamen:
Das Kind erhält automatisch den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen
Eltern sind verheiratet und führen keinen Ehenamen oder Eltern sind nicht verheiratet, haben aber gemeinsame Sorge bestimmt:
Sie können für Ihr Kind entweder den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters bestimmen, den diese jeweils zum Zeitpunkt der Geburt führen. Diese Wahlmöglichkeit besteht jedoch nur für das erste gemeinsame Kind. Jedes weitere Kind erhält automatisch denselben Familiennamen wie das erste Kind.
Bei nichtverheirateten Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht:
Das Kind erhält den Familiennamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt führt. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass die allein sorgeberechtigte Mutter dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilt (Namenserteilung durch die Mutter). Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung durch den Vater. Die Erklärungen über die Namenserteilung und die erforderlichen Einwilligungen müssen im Standesamt öffentlich beglaubigt werden. Die Gebühr beträgt 40 Euro.
Wenn später mit dem Vater des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht begründet wird, können Sie innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes noch einmal neu bestimmen.
Vornamen
Bitte beachten Sie bei der Auswahl des Vornamens/der Vornamen für Ihr Kind Folgendes:
Für Jungen sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Bezeichnungen, die im Wesen nach keine Vornamen sind, oder Namen, die das Kind der Lächerlichkeit preisgeben, dürfen nicht gewählt werden.
Bei ausländischen Kindern sind gegebenenfalls besondere Vorschriften nach dem jeweiligen Heimatrecht zu beachten.
Namensgebung bei Auslandsbeteiligung
Informationen über die verschiedenen Namensmöglichkeiten bei ausländischem Recht, erhalten Sie im Standesamt.