Nachbeurkundungen
Nachbeurkundungen im Eheregister
Sofern ein deutscher Staatsangehöriger die Ehe im Ausland geschlossen hat, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden (Nachbeurkundung). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt der antragsberechtigten Person.
Bitte setzen Sie sich wegen den hierfür vorzulegenden Unterlagen unbedingt vorab mit dem Standesamt nach vorheriger Terminvereinbarung, in Verbindung.
Grundsätzliches zur Eheschließung im Ausland
Die Eheschließung im Ausland ist grundsätzlich gültig, wenn die Trauung in der für das Land üblichen und vorgeschriebenen Ortsform von den hierfür zuständigen Stellen durchgeführt wurde.
In Deutschland existiert keine spezielle Stelle, die eine ausländische Heiratsurkunde offiziell anerkennt. Vielmehr ist es so, dass jede Behörde im Rahmen ihrer Vorschriften selbst über die Anerkennung entscheidet (siehe hierzu: Allgemeine Hinweise).
Nachbeurkundung im Geburten- und Sterberegister
Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder verstorben, so kann dies auf Antrag im Geburten-oder im Sterberegister beurkundet werden (Nachbeurkundung). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt bzw. das Standesamt des letzten Wohnsitzes der antragsberechtigten Person.
Bitte setzen Sie sich wegen den hierfür vorzulegenden Unterlagen unbedingt vorab mit dem Standesamt nach vorheriger Terminvereinbarung in Verbindung.