Beistandschaften
Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
- die Feststellung der Vaterschaft,
- die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Antragsberechtigt ist der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, ist derjenige Elternteil antragsberechtigt, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Die Beistandschaft kann auch schon vor Geburt des Kindes beantragt werden. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Nachnamen des Kindes, bei vorgeburtlichen Beistandschaften nach dem Nachnamen der Kindesmutter. Voraussetzung ist, dass der antragsberechtigte Elternteil im Stadtgebiet Heidelberg wohnt. Antragsteller aus anderen Gemeinden wenden sich bitte an das Jugendamt ihres Stadt- oder Landkreises.
Beratung in Unterhaltsangelegenheiten gemäß § 18 Sozialgesetzbuch VIII
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen sowie bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ferner hat ein junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche.
Beurkundungen gemäß § 59 Sozialgesetzbuch VIII
Bei den Urkundspersonen des Kinder- und Jugendamtes können kostenlos insbesondere folgende Beurkundungen vorgenommen werden:
- Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmungserklärungen, z.B. der Mutter
- Mutterschaftsanerkennungen
- Unterhaltsverpflichtungen
- gemeinsame Sorgeerklärungen
- Bereiterklärungen von Adoptionsbewerbern zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes
Mitzubringen sind hierzu Personalausweis oder Reisepass. Sofern einer der Beurkundungswilligen der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wäre gegebenenfalls ein Dolmetscher hinzuzuziehen.
Persönliche Vorsprachen sollten nur nach Terminvereinbarung (Montag-Freitag) erfolgen. Insbesondere wird bei Beurkundungen nach § 59 Sozialgesetzbuch VIII (vor allem Vaterschaftsanerkennungen und gemeinsame Sorgeerklärungen) um vorherige Terminvereinbarung gebeten. So entstehen keine Wartezeiten für Sie. Allgemeine Öffnungszeiten: Dienstag und Freitag : 8:00 Uhr - 12:00 Uhr, Donnerstag: 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Ansprechpartner/-innen
Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner erreichen Sie über die in der Tabelle angegebene Telefonnummer oder über folgende E-Mail Adresse: Amt51-Beistandschaften@Heidelberg.de