Von den Zuzahlungen zum Beispiel für Medikamente, kann man befreit werden, wenn die Zuzahlungen 2%, oder bei Dauerbehandlungen oder chronisch Kranken 1 %, des Familienbruttoeinkommens überschreiten. Als chronisch krank gilt man, wenn man mindestens ein Jahr lang in jedem Quartal ärztlich behandelt wurde und ein weiteres Kriterium zutrifft (Pflegegrad 2-3, Grad der Behinderung von mindestens 60% oder das Erfordernis einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung). Die Belastungsgrenzen gelten auch für Bewohner und Bewohnerinnen von Alten- und Pflegeheimen. Bei Bezieher und Bezieherinnen von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Belastungsgrenze für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.Beantragt wird dies bei der jeweiligen Krankenkasse. Die Befreiung gilt immer für das laufende Kalenderjahr und wird über die tatsächlich geleisteten Zuzahlungen nachgewiesen. Aber Vorsicht – manchmal fordern Ärzte für bestimmte Leistungen Eigenanteile, die die Kassen nicht übernehmen.