Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie
Technischer Umweltschutz
Prinz-Carl, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
Fax (0 62 21) 5 84 61 82 42

Ersatzbaustoffverordnung

Die Ersatzbaustoffverordnung ist am 1. August 2023 in Kraft getreten und stellt den ersten Teil der sogenannten Mantelverordnung dar. Diese Verordnung umfasst die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, eine Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie Änderungen der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung. Die Verordnung legt bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) fest und zielt darauf ab, den Boden- und Grundwasserschutz zu verbessern sowie natürliche Ressourcen zu schonen.

Ab dem 1. August 2023 dürfen mineralische Ersatzbaustoffe nur dann in technische Bauwerke eingebaut und in Verkehr gebracht werden, wenn sie einer der in der ErsatzbaustoffV definierten Materialklasse zugeordnet sind. Dies gilt auch für Bodenmaterial und Baggergut.

Häufige Fragen

Wann gilt die ErsatzbaustoffV (Anwendungsbereich)?

Die ErsatzbaustoffV gilt für die Herstellung und die Untersuchung von mineralischen Ersatzbaustoffen sowie für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in ein technisches Bauwerk.

Was ist ein technisches Bauwerk?

Jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, insbesondere Straßen, Wege, Parkplätze, Baustraßen, Schienenverkehrswege, befestigte Flächen, Leitungsgräben, Baugruben, Hinterfüllungen, Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen, Lärm- und Sichtschutzwälle.

Welche Gesetzesgrundlage gilt bei Erdarbeiten außerhalb eines technischen Bauwerks?

Das Auf- oder Einbringen von geeignetem Bodenmaterialien auf oder in den Boden in einer bodenähnlichen Anwendung ist in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) geregelt. Das Bodenmaterial muss dabei eine oder mehrere Bodenfunktionen im Endzustand erfüllen. Auch die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder einer bodenähnlichen Anwendung über/neben einem technischen Bauwerk fällt unter die BBodSchV. Weitere Informationen hierzu können Sie in der Vollzugshilfe der LABO ab Seite 36 finden.

In welchen Fällen besteht eine Anzeigepflicht für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen nach ErsatzbaustoffV?

Welche Ersatzbaustoffe unter welchen Bedingungen anzeigepflichtig sind, ist in § 22 der ErsatzbaustoffV festgelegt. Eine entsprechende Zusammenfassung können Sie hier (297 KB) finden.

Zu welchem Zeitpunkt muss ein Einbau nach der ErsatzbaustoffV gemeldet werden?

Ein Einbau muss 4 Wochen vor Beginn (Voranzeige) sowie 2 Wochen nach Beendigung (Abschlussanzeige) der Bauarbeiten gemeldet werden.

Welche Behörde ist zuständig?

Das Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg ist als untere Abfallrechtsbehörde und untere Bodenschutzbehörde für alle Vorhaben nach § 1 Abs. 1 der ErsatzbaustoffV auf der Gemarkung Heidelberg zuständig.

An wen muss ein anzeigepflichtiger Einbau gemeldet werden?

Eine Meldung für Vorhaben auf der Gemarkung Heidelberg hat an die E-Mail Adresse Amt31-EBVO@heidelberg.de zu erfolgen.

Was muss bei einer Anzeigepflicht gemeldet werden?

Die Meldung hat über eine Excel-Datei zu erfolgen, die Sie hier herunterladen können. In diesem Formular werden alle relevanten Informationen abgefragt. Es ist zu beachten, dass für jede Materialklasse eine separate Meldung erforderlich ist. Das Formular muss in zweifacher Ausführung, einmal als Excel-Datei und einmal als PDF-Datei mit Unterschrift, eingereicht werden. Bei der Verwendung von Ersatzbaustoffen im Bahnbauweisen hat die Meldung entsprechend über ein gesondertes Formular zu erfolgen, das Sie hier finden können.

Muss die Voranzeige bei Änderungen hinsichtlich der verwendeten Materialklasse oder des Volumens angepasst werden?

Nein, die Voranzeige dient als erste Orientierung über den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und muss daher bei Änderungen nicht erneut eingereicht werden. Die tatsächlich eingesetzten Mengen sowie die tatsächlich eingebauten Ersatzbaustoffe sind in der Abschlussanzeige zu melden. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der Einbau nicht in erheblichem Maße von der Voranzeige abweicht. Sollte dies aus unvorhersehbaren Gründen unumgänglich sein, ist eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde erforderlich.

Wo können die aktuellen Wasserschutzgebietszonen eingesehen werden?

Ob sich das Vorhaben innerhalb einer Wasserschutzgebietszone befindet, können Sie dem Daten- und Kartendienst der LUBW entnehmen. Ein Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in die Wasserschutzgebietszone I ist grundsätzlich nicht zulässig. In der Wasserschutzgebietszone II ist ein Einbau nur von den Ersatzbaustoffen BM-0, BG-0, SKG und GS-0 möglich.

Wie ist der höchste zu erwartende Grundwasserstand zu ermittelt?

Der höchste zu erwartende Grundwasserabstand wird in der Regel im Zuge von Baugrunduntersuchungen ermittelt. Es ist zu beachten, dass der Grundwasserabstand ab Unterkante des eingebauten mineralischen Ersatzbaustoffes anzusetzen ist.

Es ist ausreichend, wenn durch Untersuchungen des Baugrundes belegt wurde, dass in der gemäß Erläuterung zu Anlage 2 der ErsatzbaustoffV mindestens erforderlichen Sickerstrecke kein Grundwasser vorhanden ist und auch sicher nicht vorhanden sein wird, selbst wenn der höchste voraussichtliche Grundwasserstand erreicht ist.

Wie ist die Hauptbodenart zu bestimmen?

Die Hauptbodenart wird im Rahmen einer Baugrunduntersuchung ermittelt. Liegen am Einbauort keine eindeutigen Informationen über die Bodenart vor, so ist ein direkter Aufschluss des Bodens erforderlich. Bei Linienbauwerken (z.B. Straßen) ist eine Untersuchung über die gesamte Länge der Maßnahme durchzuführen. Dabei ist die Anzahl und Abstände der Bodenaufschlüsse anhand den Abstandswerten im Anhang B der DIN EN 1997-2:2010-10 „Erkundung und Untersuchung des Baugrunds; Deutsche Fassung“ zu orientieren.

Was ist das Ersatzbaustoffkataster / Einbaukataster?

Ein anzeigepflichtiger Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen wird in einem Kataster dokumentiert. Wie das finale Kataster aussehen wird, ist aktuell noch nicht bekannt.

Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden und wie lange?

Der Grundstückseigentümer hat das Deckblatt und die Lieferscheine ab Erhalt so lange aufzubewahren, wie der jeweilige Ersatzbaustoff eingebaut ist.

Der Bauherr hat, soweit er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, das Prüfzeugnis über den Eignungsnachweis des Ersatzbaustoffs dem Grundstückseigentümer zu übergeben. Der Grundstückseigentümer hat das Prüfzeugnis bis zum Rückbau des Bauwerks aufzubewahren. Das Prüfzeugnis kann im Einverständnis mit dem Grundstückseigentümer auch dem Betreiber, der das Bauwerk zu wirtschaftlichen Zwecken nutzt, übergeben und dort aufbewahrt werden.

Bitte beachten Sie, dass die hier aufgeführten Fragen und Antworten lediglich als Orientierungshilfe dienen. Der maßgebliche Text ist immer der Gesetzestext. Weitere Informationen sowie einen umfassenderen Fragen-Antworten-Katalog der LAGA finden Sie unter den angegebenen weiterführenden Links.

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