Schulstart am 14. September: Schülerinnen und Schüler müssen Gesundheitserklärung abgeben

Schulen stellen Formular auf ihren Homepages bereit / Maskenpflicht außerhalb des Unterrichts ab Klasse 5

Der Start ins neue Schuljahr 2020/21 wird für die rund 22.000 Schülerinnen und Schüler an den Heidelberger Schulen deutlich anders als in den vergangenen Jahren. Die Corona-Pandemie erfordert, dass der Schulbetrieb neu geregelt wird. Zum Schulstart gelten laut der neuen Corona-Verordnung Schule des Landes Baden-Württemberg ab dem 14. September folgende Regelungen.

Präsenzunterricht

Die gute Nachricht: Der Präsenzunterricht soll in allen Schularten und je nach verfügbaren Personalressourcen die Regel sein. Auch Sport- und Musikunterricht ist wieder möglich, hier gibt es gesonderte Durchführungsbestimmungen. Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, soll Fernunterricht stattfinden. Das Kultusministerium betont, dass auch die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht der Schulpflicht unterliegt.

Gesundheitserklärung

Wichtig für alle Schülerinnen und Schüler: Jeder einzelne kann die Schule am ersten Schultag nur betreten, wenn er eine ausgefüllte Gesundheitserklärung abgegeben hat. Volljährige Schülerinnen und Schüler können das Formular selbst unterzeichnen, bei minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigten unterschreiben. Man muss bestätigen, dass

  • es in den vergangenen 14 Tagen keinen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person gab,
  • man keine typischen Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Fieber,
    trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns) hat,
  • Eltern ihr Kind bei Auftreten von Symptomen während des
    Schulbesuchs erforderlichenfalls umgehend aus der Einrichtung abholen,
  • keine Quarantänepflicht nach der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne besteht.

Das entsprechende Formular stellen die Heidelberger Schulen auf ihren Homepages zum Download bereit oder leiten es direkt an die Eltern weiter. Das Formular kann zuhause ausgefüllt und bereits vorab zurück an die Schule geschickt werden. Noch fehlende Gesundheitserklärungen werden die Schulen gegebenenfalls vor Unterrichtsbeginn einfordern. Ohne eine Gesundheitserklärung darf das Schulgebäude nicht betreten werden.

Feste Gruppenbildung

Das Land schreibt vor, dass unter den Schülerinnen und Schülern feste und konstante Gruppen zu bilden sind – sogenannte Kohorten. Damit wird angestrebt, dass bei einem Infektionsfall nicht die gesamte Schule geschlossen werden muss, sondern nur die Kohorten, innerhalb derer ein Infektionsrisiko bestanden haben könnte, in Quarantäne müssen. Ein Rahmenkonzept des Landes sieht aber auch Ausnahmen der Kohortenbildung vor – zum Beispiel die gymnasiale Oberstufe oder bereits jahrgangsgemischt zusammengesetzte reguläre Klassen. Zudem kann es zusammengesetzte Gruppen – etwa im Religionsunterricht – geben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern auch zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird. Wichtig ist in jedem Fall die Nachvollziehbarkeit der Gruppenbildungen.

Abstandsregel und Maskenpflicht

In den Grundschulen gilt zwischen den Schülerinnen und Schülern keine Abstandsregel, sehr wohl aber zwischen dem weiteren Schulpersonal. Es gilt keine Maskenpflicht, aber eine dringende Empfehlung der Stadt, im Schulgebäude (nicht im Unterricht) und auf dem Schulgelände Maske zu tragen.

In den weiterführenden Schulen ist die Mund- und-Nasen-Bedeckung nach der Corona-Verordnung des Landes Pflicht für alle außerhalb des Unterrichts (Flure, Treppenhäuser, Toiletten, Schulhof etc.). Freiwillig können die Schutzmasken auch während des Unterrichts getragen werden. In Sportstätten und während des Essens gilt die Maskenpflicht nicht.

Corona-Teststrategie

Als Corona-Teststrategie hat das Land festgelegt, dass Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal sich zwischen dem 17. August und 30. September 2020 auch ohne Symptome zweimal freiwillig und kostenfrei testen lassen kann. Die Zulassung zum Test erfordert eine Bestätigung durch die Schulleitung, die Durchführung erfolgt bei niedergelassenen Ärzten mit Kassenzulassung.

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