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Vegetationszeit beginnt am 1. März

Roden von Gehölzen noch bis Ende Februar erlaubt – Baumschutzsatzung bitte beachten

Bürgerinnen und Bürger dürfen noch bis Ende Februar unter Beachtung der Baumschutzsatzung Gehölze roden. Ab Samstag, 1. März 2025, beginnt die Vegetationszeit, die bis zum 30. September 2025 dauert. In dieser Zeit ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Gehölze auf den zu setzen oder zu beseitigen. Davon umfasst werden

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, Kurzumbetriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen
  • Hecken
  • lebende Zäune
  • Gebüsche
  • sonstige Gehölze

Auch Röhrichte dürfen in dieser Zeit nicht zurückgeschnitten werden. Erlaubt sind in der Vegetationszeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen zur Gesunderhaltung von Bäumen. Dazu gehört zum Beispiel auch der Sommerschnitt von Obstbäumen.

Kurzumtriebsplantagen bestehen aus schnellwachsenden und ausschlagfähigen Gehölzen wie Weide und Pappel. Röhrichte sind Pflanzenbestände, die sich zumeist aus wenigen Pflanzenarten zusammensetzen und am Ufer von Gewässern wachsen.

Gehölze sind Lebensraum für Insekten, Kleinsäuger und Vögel

Frühling und Sommer sind die wichtigsten Jahreszeiten für Tiere, um sich zu vermehren. Die Stadt Heidelberg als untere Naturschutzbehörde bittet daher alle Bürgerinnen und Bürger, die heimische Flora und Fauna zu schützen und die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Gerade in dicht besiedelten Bereichen sind private Gärten oft die letzten Rückzugsgebiete für viele Tiere. Besonders Vögel sind zur Aufzucht ihrer Jungen auf Hecken, Sträucher oder Bäume angewiesen. Aber auch andere Tiere wie Eichhörnchen oder Fledermäuse brauchen ungestörte Rückzugsräume.

Besondere Regelungen für Bäume und im Landschaftsschutzgebiet

Ist die Fällung eines Baumes – etwa aus Gefahrengründen – unvermeidbar, wird gegebenenfalls eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung benötigt. Dabei ist zu beachten, dass durch die Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg alle Bäume ganzjährig geschützt sind, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile beziehungsweise im Geltungsbereich rechtswirksamer Bebauungspläne stehen und in einem Meter Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von mehr als 100 Zentimetern (Obstbäume von mehr als 80 Zentimetern) haben. Ein Entfernen dieser Bäume bedarf es der Erlaubnis durch das Umweltamt der Stadt Heidelberg. Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen wird über Baumfällungen im Rahmen der Baugenehmigung entschieden.

Wer wesentliche Landschaftsbestandteile wie Bäume, Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Schilf- und Rohrbestände, Felsen oder ähnliche Naturerscheinungen beseitigen oder verändern möchte, benötigt dafür eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis. Diese ist ganzjährig bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen, da diese Bestandteile zur Verschönerung und Belebung des Landschaftsbilds beitragen oder aus Gründen des Artenschutzes erhalten werden sollten (s. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 13 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-Mitte“).

Ergänzend: Bei Fragen zu den Themen Vegetationszeit, Baumfällungen und Artenschutz stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie unter den Telefonnummern 06221/58-18180 und
-45605 gerne zur Verfügung. Die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sind unter www.gesetze-im-internet.de nachzulesen. Die Baumschutzsatzung ist online unter www.heidelberg.de/ortsrecht, Nr. 3.16, zu finden.

(Erstellt am 18. Februar 2025)
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