Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Standesamt
Rathaus, Marktplatz 10
69117 Heidelberg
Fax (0 62 21) 58-4 93 40

Fax: 06221 58-4618500

Selbstbestimmungsgesetz

Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG)

Ab dem 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen durch eine Erklärung vor dem Standesamt ändern zu lassen.
Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können diesen in "männlich", "weiblich" oder "divers" ändern lassen oder festlegen, dass keine Angabe zum Geschlecht gemacht wird. Entsprechend müssen auch die Vornamen angepasst werden.


Anmeldung zur Änderung beim Standesamt

Die Anmeldung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen muss mindestens drei Monate vor der Abgabe der Erklärung bei dem Standesamt erfolgen, bei dem ab 01.11.24 die Erklärung abgegeben werden soll. Dies ist ab dem 1. August 2024 möglich. Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verliert die Anmeldung ihre Gültigkeit.

Sie können die Anmeldung schriftlich mit Ihrer Unterschrift an das Standesamt Heidelberg, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg per Post senden. Das entsprechende Antragsformular zum Ausdrucken können Sie mit dem nachfolgenden Link abrufen und uns auf dem Postweg zusenden. Darin finden Sie auch alle erforderlichen persönlichen Angaben für die Anmeldung.

Vordruck Anmeldung Selbstbestimmungsgesetz (volljährig) (47 KB)
Vordruck Anmeldung Selbstbestimmungsgesetz (unter 14 Jahren) (29 KB)
Vordruck Anmeldung Selbstbestimmungsgesetz (zwischen 14 - 18 Jahren) (30 KB)

Alternativ können Sie einen Termin zur persönlichen Abgabe der Anmeldung unter den Telefonnummern 06221-5818614 oder 5818613 vereinbaren. Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie eine Empfangsbestätigung per Post.

Bitte beachten Sie, dass aus Datenschutzgründen eine Anmeldung per E-Mail nicht möglich ist.


Weitere Informationen

Hintergrundinformationen zum Selbstbestimmungsgesetz finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

  
Abgabe der Erklärung

Ab dem 1. November 2024 kann die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem 3 Monate zuvor die Anmeldung erfolgt ist. Eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung ist erforderlich. Termine können telefonisch vereinbart werden.

Zuständig für die wirksame Entgegennahme ist das Standesamt des Geburtsortes. Die Erklärung wird gegebenenfalls vom aufnehmenden Standesamt dorthin weitergeleitet.
Bei im Ausland geborenen Personen sind gegebenenfalls das Eheschließungsstandesamt oder das Wohnsitzstandesamt in Deutschland für die Entgegennahme zuständig.

Für die Erklärung benötigt das Standesamt:

- Gültiges amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, EU-Identitätskarte)
- Geburtsurkunde der erklärenden Person

Je nach persönlicher Situation können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein, z.B.:

- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Nachweis über die Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft
- Gültiger Aufenthaltstitel
- Nachweis über eine Namensänderung


Wiederholte Abgabe der Erklärung

Eine erneute Erklärung kann erst nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden. Für Minderjährige gilt diese Einschränkung nicht.


Ausländische Staatsangehörige

Auch ausländische Staatsangehörige können eine Erklärung abgeben, wenn sie:

- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis haben und sich rechtmäßig im Inland aufhalten, oder
- eine Blaue Karte EU besitzen.


Minderjährige

Bei Minderjährigen ist die Beteiligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Zudem ist eine vorherige Beratung gesetzlich vorgeschrieben. Diese Beratung kann durch Fachleute mit psychologischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder kinder- und jugendpsychiatrischer Qualifikation oder durch öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.
 

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