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Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragen
Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kommen verschiedene Kosten auf Sie zu. Dafür müssen Sie zunächst Ihr Einkommen und, soweit dies zumutbar ist, Ihr Vermögen einsetzen.
Wenn Sie dabei finanzielle Hilfe benötigen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie die Kosten eines Gerichtsverfahrens nur teilweise oder nur in Raten tragen können. In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten Sie, wenn Ihnen nach Abzug folgender Ausgaben und Freibeträge weniger als 20 Euro monatlich zur Verfügung stehen:
Ausgaben:
- für Steuern,
- Vorsorgeaufwendungen,
- Werbungskosten und
- angemessene Wohn- und Heizkosten.
Freibeträge:
- für Sie: 619,00 Euro
- für einen Ehemann beziehungsweise eine Ehefrau oder für einen Lebenspartner beziehungsweise eine Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ohne eigenes Einkommen erhöht sich der Betrag um 619 Euro
- für jede weitere Person, der Sie Unterhalt leisten. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht vorausgesetzt, erhöhen sich die Beträge jeweils um:
- 393,00 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- 429,00 Euro für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren
- 518,00 Euro für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren
- 496,00 Euro für Personen ab 18 Jahren
- für erwerbstätige Personen: zusätzlich 282,00 Euro
Beträgt Ihr einzusetzendes Einkommen 20 Euro oder mehr, kann das Gericht eine monatliche Ratenzahlung anordnen oder die Prozesskostenhilfe ablehnen. Eine genaue Berechnung ist nur im konkreten Einzelfall möglich.
Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten. Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes oder der eigenen Rechtsanwältin deckt sie nur, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Rechtsanwältin beigeordnet hat.
Achtung: Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten Ihres Gegners, beispielsweise dessen Rechtsanwaltskosten. Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie diese Kosten erstatten. Ausnahmen gelten nur in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten sowie in manchen Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
das Gericht, bei dem der Prozess oder die Zwangsvollstreckung geführt wird
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie können die erforderlichen Mittel aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen.
- Die von Ihnen erwünschte Entscheidung des Gerichts hat Aussicht auf Erfolg.
- Die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig. Mutwilligkeit liegt vor, wenn Sie sich nicht wie eine Person verhalten, die die Kosten selbst tragen müsste und die vernünftigerweise auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten würde.
Hinweis: Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn folgende Personen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Kosten aufkommen müssen:
- Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau,
- Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder
- bei einem unverheirateten Kind ein Elternteil oder die Eltern
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einreichen. Gleichzeitig müssen Sie Ihrem Antrag das ausgefüllte Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" beifügen.
In dem Antrag müssen Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen. Geben Sie auch die eventuell vorhandenen Beweismittel an.
Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen, können Sie sich an das Gericht oder an ein Rechtsanwaltsbüro wenden. Den Antrag kann auch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einreichen.
Die zuständige Stelle prüft,
- ob und in welchem Umfang Sie Verfahrenskosten selbst aufbringen können und
- ob die anderen Voraussetzungen für die Bewilligung gegeben sind. Dabei entscheidet das Gericht auch darüber, ob Ihnen eine anwaltliche Vertretung beigeordnet wird.
Anschließend fasst sie einen Beschluss, über den Sie schriftlich Bescheid erhalten.
Der Bescheid enthält Angaben,
- ob und in welcher Höhe Sie Prozesskostenhilfe erhalten und
- gegebenenfalls zu Höhe und Anzahl von Raten für die Rückzahlung.
Hinweis: Die zuständige Stelle prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Kostenhilfe weiter vorliegen. Bei einer wesentlichen Änderung Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht den Umfang neu festlegen oder die Bewilligung widerrufen.
Achtung: Falschangaben können dazu führen, dass die zuständige Stelle den Bewilligungsbeschluss aufhebt. Gleiches gilt, wenn Sie mit einer Ratenzahlung mehr als drei Monate in Verzug sind oder nach Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht einreichen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- Einkommensnachweis oder Steuerbescheid
- Mietvertrag (angemessene Mietkosten werden berücksichtigt)
- sonstige Belege über Ausgaben, Einkommen und Vermögenswerte
Kosten
keine
Hinweise
Die zuständige Stelle bewilligt Ihnen die Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Gerichtsinstanz, beispielsweise das Verfahren vor dem Amtsgericht.
Für anschließende Verfahren, beispielsweise vor dem Landgericht, müssen Sie die Prozesskostenhilfe neu beantragen. Das gilt auch für
- die Vollstreckung eines Urteils nach einem gewonnenen Prozess,
- die Berufung oder Beschwerde nach einem verlorenen Prozess,
- das Berufungs- oder Beschwerdeverfahren auf Veranlassung Ihres Prozessgegners.
Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beziehungsweise der Geschäftsstelle helfen kostenlos bei der Formulierung von Anträgen oder Erklärungen, die zur Vorlage beim zuständigen Gericht bestimmt sind. Das gilt auch für Fragen zum Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beraten soweit wie möglich selbst oder verweisen an die jeweils zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 114 Voraussetzungen
- § 115 Einzusetzendes Einkommen und Vermögen
Freigabevermerk
01.01.2024; Justizministerium Baden-Württemberg