Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Seit Jahresbeginn ist das vom Bundesfinanzministerium auf den Weg gebrachte Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Kraft. Die Forschungszulage ist wichtig, damit deutsche Unternehmen stärker in Forschung und Entwicklung investieren und erfolgreich im internationalen Wettbewerb bestehen können und die Rahmenbedingungen für mehr private Investitionen und Innovationen zu stärken.

Kernelemente des Gesetzes in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung sind:

Alle Arten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben grundsätzlich förderfähig

Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus all diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Die Regelung sieht dabei keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor. Auch kurze Laufzeit oder kleine Volumen der Projektkosten sind keine Nachteile oder limitierende Faktoren für das Forschungszulagengesetz.

Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen – KMU profitieren besonders

Sofern sie in Deutschland steuerpflichtig sind, können alle Forschung und Entwicklung betreibenden Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren. Eine Förderung ist nunmehr auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung) möglich. Gerade für kleinere Unternehmen ist dies von Vorteil, denn sie sind bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen.

Auch Unternehmen in Verlustphase werden gefördert

Die neue Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei der Auftragsforschung werden 60 Prozent des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen. Die höchstmögliche Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr und Unternehmensgruppe beträgt 500.000 Euro.

Die Forschungszulage wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen. Das ist gerade auch für Unternehmen in der Wachstumsphase (z. B. Start-ups) wichtig.

Keine Einschränkung der Förderung aufgrund begrenzter Haushaltsmittel

Die mit dem Gesetz verbundenen Steuermindereinnahmen werden voraussichtlich ca.1,4 Milliarden Euro pro Jahr betragen, die von Bund, Ländern und Gemeinden getragen werden. Da es sich bei dieser steuerlichen Fördermaßnahme um ein Gesetz mit Rechtsanspruch handelt, erhält jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, die Forschungszulage. Eine Begrenzung der Förderung aufgrund begrenzter Haushaltsmittel ist nicht vorgesehen. Die Wirkung des Gesetzes soll spätestens nach fünf Jahren evaluiert werden. Die Förderung ist aber nicht befristet.

Weitere Informationen

Zu den Informationen des Bundesfinanzministeriums
Übersicht der IHK Rhein-Neckar

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