Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Amt für Baurecht und Denkmalschutz
Prinz-Carl, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
Fax (0 62 21) 58-2 59 00

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Informationen zum

Denkmalschutz in Heidelberg

Was ist ein Kulturdenkmal?

Ein Kulturdenkmal ist eine Sache (zum Beispiel ein Wohnhaus) eine Sachgesamtheit (zum Beispiel ein Wohnhaus mit Scheune und Einfriedigungen) der Teil einer Sache (zum Beispiel eine Nieschenfigur), an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen (zum Beispiel besonders typische Architekturform oder technische Anlage), und/oder aus künstlerischen Gründen (zum Beispiel mit Steinplastiken oder Fassadenmalerei besonders geschmückte Hausfassade), und/oder aus heimatgeschichtlichen Gründen (zum Beispiel Stadtbefestigung oder typisches Zeugnis des örtlichen oder regionalen) ein öffentliches Interesse besteht (siehe Paragraph 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg).

Wer stellt dies fest?

Zuständige Fachbehörde für die Erfassung/Einschätzung der Kulturdenkmale ist das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, das heißt im Bezirk Denkmalschutz beim Amt für Baurecht und Denkmalschutz der Stadt Heidelberg.

Ist mein Haus ein Kulturdenkmal?

Auskünfte zu Ihrem Objekt erhalten Sie im Bezirk Denkmalschutz beim Amt für Baurecht und Denkmalschutz der Stadt Heidelberg.

Gibt es unterschiedliche Denkmalkategorien?

Es gibt kurz gefasst "einfache" Kulturdenkmale nach Paragraph 2 Denkmalschutzgesetz "Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung" nach Paragraph 12 Denkmalschutzgesetz  sowie "Gesamtanlagen" nach Paragraph 19 Denkmalschutzgesetz (Schutz des äußeren Erscheinungsblides - auch bei Nicht-Kulturdenkmalen).

Welche Pflichten hat der Eigentümer eines Kulturdenkmals?

Der Eigentümer hat im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren das Kulturdenkmal zu erhalten und pfleglich zu behandeln (Paragraph 6 Denkmalschutzgesetz). 

Muss ich Veränderungen am Kulturdenkmal genehmigen lassen?

Das Denkmalschutzgesetz ist ein Schutzgesetz mit Erlaubnisvorbehalt – das heißt grundsätzlich ja – ob eine Genehmigungspflicht im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde. 
Dem Schutzbereich des Denkmalschutzgesetzes unterliegt – neben der Erhaltung der historischen Substanz – nicht nur das äußere, sondern auch das innere Erscheinungsbild eines Gebäudes.
Das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes wird von dem Dach, der Fassade und der sie charakterisierenden Bauteile wie Fenster, Gewände, Haustüren/Tore, Gesimse und ähnliches bestimmt.
Das innere Erscheinungsbild eines Gebäudes wird im Wesentlichen durch die historische Raumaufteilung, die besondere Innenausstattung wie Stuckdecken, Friese, Türen, Lamperien, Treppen, Böden und dergleichen geprägt.
Schutzziel und -Gegenstand ist aber nur die historisch bedeutsame Substanz. Um Förderungen nicht zu verlieren! – siehe unten – müssen alle geplante Veränderungen mit der Denkmalschutzbehörde – vor der Ausführung – abgestimmt werden (alle Maßnahmen mit den Kosten).

Gibt es Förderungen?

Zum Ausgleich der Belastungen durch den Denkmalschutz, können Eigentümern unter bestimmten Voraussetzungen diverse Förderungen gewährt werden.
 
1. Die erforderlichen Kosten für den Erhalt des Kulturdenkmals können als Sonderabschreibung gemäß Paragraphen 71, 10f, 11b Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden.
Dies ist nach den Erfahrungen, die wichtigste und nachhaltigste Förderung, insbesondere für die Gebäudeeigentümer.
 
2. Es gibt die Möglichkeit einen direkten Zuschuss zu den Aufwendungen aus dem Förderprogramm „Stadtbildpflege und Denkmalschutz“ zu erhalten.
Gefördert werden aber hier nur Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse des Stadtbildes sind und zu denen der Eigentümer nicht über das Denkmalschutzgesetz schon verpflichtet ist.
 
3. Es gibt auch die Möglichkeit einen direkten Zuschuss zu den Mehraufwendungen zu erhalten. Zuständig hierfür ist das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 26, Denkmalpflege

WICHTIG in diesem Zusammenhang: Förderungen sind nur dann möglich, wenn die Baumaßnahmen zuvor von der Denkmalschutzbehörde schriftlich freigegeben wurde (meist verfahrensinkludiert mit dem Genehmigungsbescheid); Verstöße sind nicht heilbar!
 
Auskunft zu allen Verfahren sowie Auskünfte zum Thema Denkmalschutz erteilt der Bezirk Denkmalschutz im Amt für Baurecht und Denkmalschutz der Stadt Heidelberg.

Kontakte

Herr Alexander Ihrig
Bezirksleiter Denkmalschutz
Steuerförderung und Sonderabschreibung
Telefon    +496221 5825690 
E-Mail      denkmalschutz@heidelberg.de
Herr Thomas Apfel
Sanierung oder Umbau
denkmalgeschützter Gebäude
Telefon    +496221 5825680
E-Mail      denkmalschutz@heidelberg.de
Frau Jasmin Schmidt
Inventarisation (Denkmaleigenschaft)
Telefon    +496221 5825141 
E-Mail      denkmalschutz@heidelberg.de
Herr Thomas Schrank
kommunale Zuschussförderung Förderprogramm
„Stadtbildpflege und Denkmalschutz“ 
Telefon    +496221 5825591
E-Mail      denkmalschutz@heidelberg.de
Frau Martina Jung
Kontaktvermittlung zur Zuschussförderung
aus Mitteln der Landesdenkmalpflege 
Telefon    +496221 5825670 
E-Mail      denkmalschutz@heidelberg.de
Herr Adrian Seifried
proaktiver Denkmalschutz
Telefon +496221 5825592
E-Mail    denkmalschutz@heidelberg.de
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