Sperrzeiten: VGH legt Urteilsbegründung vor
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat im Rechtsstreit um die Sperrzeiten in der Heidelberger Altstadt am 23. Dezember die Urteilsgründe vorgelegt. Demnach ist das Ermessen der Stadt Heidelberg „dahingehend auf Null reduziert, dass die Sperrzeit in den Nächten zum Samstag und Sonntag sowie zu gesetzlichen Feiertagen spätestens um 1:00 Uhr zu beginnen habe“, so die Formulierung in einer Pressemitteilung des VGH. Zudem sei „unter der Woche jedenfalls in den Nächten zum Donnerstag und Freitag der Beginn der Sperrzeit auf 0:00 Uhr festzusetzen“, so der VGH. Für die Nächte auf Montag, Dienstag und Mittwoch gibt es demnach keine Vorgaben.
In einer ersten Reaktion erklärte Heidelbergs Oberbürgermeister Eckart Würzner: „Die Entscheidung des VGH ist für mich nicht nachvollziehbar: Wenn man zum Teil nicht einmal mehr in seinen Geburtstag reinfeiern kann, ist das aus meiner Sicht kein fairer Interessensausgleich – erst recht in einer der jüngsten Städte Deutschlands mit rund 40.000 Studierenden. Es ist sehr bedauerlich, dass uns das Gericht quasi keinen Spielraum mehr bei der Ausgestaltung der Sperrzeiten lässt und unsere Maßnahmen der vergangenen Jahre gegen Lärmstörungen nicht im erwarteten Maße berücksichtigt hat. Wir sehen die berechtigten Anliegen der Anwohnerinnen und Anwohner. Das Urteil gewichtet diese aber unseres Erachtens zu stark gegenüber den ebenfalls berechtigten Anliegen von Gastronomie, Clubs und ihrer Kundschaft. Ein Wegfall der umsatzstärksten Zeit gefährdet im schlimmsten Fall die Existenz vieler Betriebe – und damit auch Arbeitsplätze. Wir werden die Urteilsbegründung nun im Detail prüfen und dann über die weiteren Schritte entscheiden.“
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Die Stadt erwägt dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Hierfür gilt eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils.