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Schuldnerverzeichnis - Einsicht nehmen
Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. In Baden-Württemberg ist das Amtsgericht Karlsruhe das zentrale Vollstreckungsgericht. Das Schuldnerverzeichnis dient dazu, den Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Schuldnern zu schützen. Es erfasst alle Personen,
- deren Vermögen offensichtlich nicht ausreicht, die Forderungen des vollstreckenden Gläubigers vollständig zu befriedigen oder
- die ihrer Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft (entspricht der früheren eidesstattlichen Versicherung beziehungsweise dem Offenbarungseid) nicht nachgekommen sind.
Der zuständige Gerichtsvollzieher oder andere zuständige Stellen wie zum Biepsiel das Finanzamt oder das Insolvenzgericht ordnen die Eintragung eines Schuldners an.
Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Jahren. Die Löschung kann vorzeitig erfolgen, wenn die Schulden getilgt sind.
Jede Person kann auf Antrag Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Sie müssen in Ihrem Antrag aber darlegen, für welchen Zweck Sie die personenbezogenen Informationen verwenden wollen. Denn die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ist nur zu bestimmten, im Gesetz geregelten Zwecken zulässig.
Folgende Einrichtungen können zum Beispiel Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen und an ihre Mitglieder weitergeben:
- Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern),
- Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden.
Zuständige Stelle
- für die Einsichtnahme ausschließlich das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder
- bei weiteren Fragen: das Zentrale Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht Karlsruhe, das für ganz Baden-Württemberg zuständig ist
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen in der Regel nur zu bestimmten, im Gesetz genannten Zwecken abgefragt und weiter verwendet werden. Sie müssen den Verwendungszweck bei der Abfrage konkret darlegen. Zu folgenden Zwecken ist eine Einsichtnahme gestattet:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
- um mögliche wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
- für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung,
- zur Auskunft über den Schuldner selbst betreffende Eintragungen.
Hinweis: Bei missbräuchlicher Nutzung des Vollstreckungsportals kann die Nutzerin oder der Nutzer bis zu drei Jahre oder ganz von der Nutzung des Vollstreckungsportals ausgeschlossen werden. Eine missbräuchliche Nutzung des Vollstreckungsportals liegt vor, wenn keine Einsichtsberechtigung besteht. Zudem dürfen die Informationen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen.
Verfahrensablauf
Sie können den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses auf dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder im Internet einsehen. Dort können Sie eine zentrale und länderübergreifende Abfrage machen. Dazu müssen Sie sich erst über das Vollstreckungsportal registrieren lassen. Mit der Post erhalten Sie anschließend vom Vollstreckungsportal die Daten, die Sie zur Einsichtnahme in das Portal benötigen. Mit diesen Daten können Sie sich im Vollstreckungsportal anmelden und nach einzelnen Schuldnern suchen. Weitere Informationen zur Registrierung und zur Suche auf dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder erhalten Sie dort.
Bei der Suche nach einer konkreten Schuldnerin oder einem kokreten Schuldner geben Sie am besten folgende Daten an:
- Nachname und Vorname der Schuldnerin oder des Schuldners oder die Firma der Schuldnerin oder des Schuldners
- Geburtsdatum
- den Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners oder den Ort, an dem sie oder er ihren beziehungsweise seinen Sitz hat
Ist eine Person mit den von Ihnen angegebenen Daten im Schuldnerverzeichnis vorhanden, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung über den Nachnamen, Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnsitze der Schuldnerin oder des Schuldners.
Zusätzlich werden Ihnen mitgeteilt:
- Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde,
- Datum der Eintragung und
- der zur Eintragung führende Grund.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Für nicht gebührenbefreite Stellen ist der Abruf von Schuldnerdaten kostenpflichtig. Es fallen die in den Landesjustizkostengesetzen festgelegten Gebühren an: EUR 4,50
Achtung: Die Gebühr fällt an je Datensatz, der übermittelt wird. Sind bei einer Abfrage, die eine bestimmte Schuldnerin oder einen bestimmten Schuldner betreffen, mehrere Treffer vorhanden, fällt die Gebühr nur einmal an. Auch bei der Einholung einer Negativauskunft werden Gebühren erhoben. Die Selbstauskunft für die Schuldnerin oder den Schuldner ist dagegen kostenlos. Ebenfalls kostenlos ist der Abruf, wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung benötigt wird.
Bei jedem Abruf von Schuldnerdaten wird auf die entstehenden Kosten hingewiesen.
Hinweise
Weitere Informationen, insbesondere auch zur Antragstellung für eingetragene Schuldnerinnen und Schuldner sowie Hinweise zum Datenschutz, finden Sie auf dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder.
Rechtsgrundlage
- § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) (Vermögensauskunft des Schuldners)
- § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) (Inhalt des Schuldnerverzeichnisses)
- § 882f Zivilprozessordnung (ZPO) (Einsicht in das Schuldnerverzeichnis)
- § 882g Zivilprozessordnung (ZPO) (Erteilung von Abdrucken)
- § 882h Zivilprozessordnung (ZPO) (Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses)
- § 284 Abgabenordnung (AO) (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- § 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) (Inhalt des Schuldnerverzeichnisses)
- § 5 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) (Einsichtsberechtigung)
- § 8 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) (Abfragedatenübermittlung)
- § 12 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) (Rechtsweg)
- §§ 23 ff. Einführungsgesetz zum Gerichtverfassungsgesetz (GVGEG)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.06.2023 freigegeben.