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Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse des Gesundheitsfachs anerkennen lassen
Wenn Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Die Erlaubnis benötigen Sie für folgende Berufe:
- Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegerin
- Gesundheits- und Krankenpflegehelfer und Gesundheits- und Krankenpflegehelferin
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
- Pflegefachmann und Pflegefachfrau
- Hebamme
Wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen Sie keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss
- Persönliche Qualifikation:
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Gesundheitliche Eignung
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
Hinweis: Ihre Staatsangehörigkeit, die Herkunft Ihres Abschlusses und Ihr Aufenthaltsstatus haben keine Bedeutung.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.
Ihnen wird die Erlaubnis erteilt, wenn die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses festgestellt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, an einer Anpassungsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
Automatische Anerkennung (nicht für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe)
Für Abschlüsse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und diesen gleichgestellten Staaten (zum Beispiel der Schweiz) gilt in der Regel das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG: Ihr Abschluss wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn das Abschlusszeugnis nach dem Beitritt des Ausbildungsstaates ausgestellt und die Ausbildung nach dem Beitritt begonnen wurde.
Abschlüsse, die vor dem Stichtag ausgestellt wurden, werden in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates vorlegen, dass die vor dem Beitritt absolvierte Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (zum Beispiel Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltsbescheinigung)
- Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
- Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum und so weiter)
- Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (zum Beispiel Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
- Glaubhaftmachung, dass Sie die Berufsausübung in Baden-Württemberg anstreben. Legen Sie dazu bitte geeignete Unterlagen vor, zum Beispiel Einstellungszusage, Arbeitsvertrag oder Interessensbekundung eines möglichen Arbeitgebers in Baden Württemberg.
- Aktuelles Führungszeugnis aus dem Heimatland (kann nachgereicht werden)
- Nur bei EU Abschlüssen: EU-Konformitätsbescheinigung der Richtlinie 2005/36/EG zu beantragen bei der zuständigen Kammer im Heimatland
Folgende Unterlagen wird die zuständige Stelle im Laufe des Verfahrens anfordern:
- Aktuelles Führungszeugnis aus dem Heimatland und dem Ausbildungsland
- Aktuelles Führungszeugnis aus Deutschland der Belegart OB (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Aktuelle ärztliche Bescheinigung eines Allgemeinmediziners, Arbeitsmediziners oder Betriebsarzts, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind (mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes)
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (Sprachniveau B2) eines anerkannten Sprachinstituts (ALTE-zertifiziert)
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
EUR 350,00
Bearbeitungsdauer
- Reguläres Anerkennungsverfahren: maximal vier Monate
- Automatisches Anerkennungsverfahren: maximal drei Monate
Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
Hinweise
Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und niemals Originale ein. Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen. Außerdem müssen die Kopien amtlich beglaubigt werden. Akzeptiert werden ausschließlich Beglaubigungen durch eine deutsche Gemeindeverwaltung, einen deutschen Notar oder eine deutsche Auslandsvertretung. Beglaubigungen durch eine ausländische Behörde oder andere inländische Stellen, wie zum Beispiel Krankenkassen oder Pfarrämter, können nicht akzeptiert werden.
Bis zum Ablauf des Übergangszeitraums zum 31.12.2024 erfolgt die Anerkennnung von in Drittstaaten erworbenen Qualifikation im Bereich der Pflege in Baden-Württemberg weiterhin auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes.
Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen.
Rechtsgrundlage
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg
- Pflegeberufegesetz)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
- Krankenpflegegesetz
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
- Hebammengesetz
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
Freigabevermerk
30.10.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg