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Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen
Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.
Zuständige Stelle
Der Einspruch ist an dasjenige Gericht zu richten, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Gegen Sie wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen und Sie sind mit diesem nicht einverstanden, weil Sie zum Beispiel meinen:
- Dem Antragsteller oder der Antragstellerin steht die Forderung
- überhaupt nicht,
- nicht in der geltend gemachten Höhe oder
- nicht zum jetzigen Zeitpunkt zu.
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin nimmt eine falsche Person in Anspruch.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, einlegen:
- schriftlich oder
- bei der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift
Verwenden Sie das Formular, das dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist. Der Einspruch muss keine Begründung enthalten.
Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit ab an:
- das Gericht, das in dem vorangegangenen Mahnbescheid als zuständiges Gericht bezeichnet ist, oder
- ein anderes Gericht, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen.
In dem anschließenden Gerichtsverfahren prüft das Gericht, ob die Forderung berechtigt ist.
Fristen
Sie müssen den Einspruch innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckunsbescheids, einlegen. Abweichend hiervon gilt im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren eine Frist von einer Woche für die Einlegung des Einspruchs.
Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Das Gericht bestimmt im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch auch, wer die Kosten für das Mahnverfahren zu tragen hat.
Hinweise
Keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 699 Vollstreckungsbescheid
- § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
Freigabevermerk
08.02.2024; Justizministerium Baden-Württemberg