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Zweckentfremdung Wohnraum
Beschreibung
Durch die seit dem 29.12.2021 geltende Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum soll verhindert werden, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken zugeführt wird.
Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
- zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird (bei bis zu 50 Prozent muss auf der verbleibenden Fläche noch die Führung eines selbständigen Haushalts möglich sein)
- für mehr als insgesamt zehn Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird
- länger als sechs Monate leer steht, unabhängig davon, seit wann der Leerstand gegeben ist (Urteil des VGH BW vom 12.12.2022 3S 1762/22)
- beseitigt wird durch Abbruch
Wohnraum, der bereits vor dem 30.12.2016 komplett und dauerhaft für Fremdenbergungszwecke genutzt wurde und seitdem durchgehend in gleicher Weise bis heute genutzt wird, fällt nicht unter das Zweckentfremdungsverbot.
Seit dem 29.12.2021 gilt eine Registrierungspflicht für Fremdenbeherbergungen. Wird Wohnraum für diese Zwecke genutzt, muss bei der Fachstellung Wohnraumzweckentfremdung eine Registrierungsnummer beantragt werden, die dann bei allen Inseraten für Fremdenbeherbergungszwecke gut sichtbar angegeben werden muss.