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Ordnungswidrigkeiten
Beschreibung
Ihre Online - Anhörung
Informationen zu den vielfältigen Möglichkeiten unseres Online-Portals erhalten Sie über den folgenden Link: www.heidelberg.de/owi
Anfahrtsbeschreibung
Die Abteilung Ordnungswidrigkeiten des Rechtsamtes befindet sich im Gebäude Im Breitspiel 5; Gewerbegebiet Rohrbach-Süd. Sie ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar mit den Straßenbahnlinien 23 und 24 sowie den Buslinien 27, 29 und 33; Ausstieg jeweils an der Haltestelle Rohrbach Süd. Zwei Kurzzeitparkplätze finden Sie auf der Parkfläche direkt unter dem Gebäude gleich nach der Schrankendurchfahrt.
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Nachstehend finden Sie in alphabetischer Reihenfolge eine jeweils kurzgefasste Erläuterung zum jeweiligen Begriff.
Anhörung
Mit dem Anhörungsbogen wird den Betroffenen bekannt gemacht, welche Ordnungswidrigkeit ihm vorgeworfen wird. Ihm wird Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen den Vorwurf zu erheben, wenn dies nicht schon bereits vor Ort geschehen ist. Wenn ein Verstoß bestritten wird oder die Anhörung unbeantwortet bleibt, wird durch die Bußgeldbehörde die Ermittlung der Identität beispielsweise einer Fahrzeugführerin/eines Fahrzeugführers bzw. der oder des Verantwortlichen für die Ordnungswidrigkeit veranlasst. Eventuelle Einwendungen werden geprüft.
Bitte nutzen Sie hierfür unser Online-Portal. Die Zugangsdaten finden Sie auf Ihrer Anhörung.
Bußgeldbescheid
Mit dem Bußgeldbescheid ahndet die Verwaltungsbehörde eine Ordnungswidrigkeit zum Beispiel dann, wenn das Angebot eines Verwarnungsgeldes nicht angenommen wurde. Verstöße, für die eine Geldbuße von mindestens 60,00 € vorgesehen ist, können nur mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden. Im Bußgeldbescheid wird immer eine Geldbuße; bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Punkteintrag im Fahreignungsregister und unter Umständen ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten festgesetzt. Daneben werden gemäß § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz, OWiG, als Verfahrenskosten Gebühren von mindestens 25,00 € und Auslagen, z. B. für die Postzustellung, von 3,50 € erhoben. Gegen den Bußgeldbescheid kann binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf dieser Frist der Verwaltungsbehörde zugeht. Bitte beachten Sie immer auch die rechtlichen Hinweise und Erläuterungen auf der Rückseite des Bußgeldbescheides !
Bußgeldkatalog
Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen einer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit ist der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog, der eine einheitliche Ahndung gleichartiger Verstöße sicherstellen soll. Einschlägige Voreintragungen können sich jedoch verschärfend auswirken.
Einspruch
Einspruch nennt sich der befristete Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheides; auch dann, wenn der Betroffene erst später Kenntnis erlangt. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist bei der Bußgeldbehörde eingeht. Er kann schriftlich oder telefonisch zur Niederschrift erklärt werden, aber auch auf elektronischem Weg mit qualifizierter elektronischer Signatur oder absenderauthentifizierter DE-Mail. Ein Einspruch per einfacher E-mail ist nicht zulässig.
Geht der Einspruch verspätet ein oder wird er von einer Person eingelegt, die zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht bevollmächtigt war, so ist er als unzulässig zu verwerfen. Wird kein Einspruch oder verspätet Einspruch eingelegt, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine Änderung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Sanktionen ist dann nicht mehr möglich. Nach rechtzeitigem Einspruch überprüft die Bußgeldbehörde die Entscheidung und gibt, wenn sie die Entscheidung nicht abändert, die Akten über die Staatsanwaltschaft an das örtlich zuständige Amtsgericht zur Entscheidung ab.
Fahrverbot
Vom Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbotes bis zum Ablauf der Fahrverbotsfrist ist es dem Betroffenen verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art (auch Mofas und E-Roller) im Straßenverkehr zu führen. Der Verfahrensablauf: Nach Rechtskraft des Verfahrens (2 Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheids oder nach Rechtsmittelverzicht) können Sie das Fahrverbot antreten. Der Führerschein ist generell bei der Bußgeldbehörde zu verwahren, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (Postanschrift auf dem Bußgeldbescheid). Sie können den Führerschein nach dort übersenden, aber auch persönlich bei der Bußgeldbehörde abgeben oder durch eine dritte Person abgeben lassen oder in den Briefkasten der Bußgeldbehörde einwerfen. Das Fahrverbot beginnt ab Eingang des Führerscheins bei der Bußgeldbehörde. Der Führerschein wird rechtzeitig durch die Behörde zurückgesandt. Falls Sie es wünschen, können Sie diesen auch abholen. Wenn der Führerschein durch Dritte abgeholt werden soll, ist aber eine Vollmacht erforderlich.
Kostenbescheid
Kann bei einem Halt- oder Parkverstoß nicht ermittelt werden, wer das Kfz tatsächlich geführt und damit den Verstoß begangen hat, so werden dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen Bescheid ist der Rechtsbehelf „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ zulässig.
Verwarnungsgeld
Weniger schwerwiegende Verstöße sind im Bußgeldkatalog mit einem Verwarnungsgeld von 5,00 € bis 55,00 € belegt (ohne Punkte). In der Regel wird bei diesen Verstößen ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot gemacht und eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt. Erfolgt keine Zahlung und stellt die Behörde das Verfahren auch aus sonstigen Gründen nicht ein, so ergeht ein Bußgeldbescheid.
Wohin überweisen Sie Ihr Verwarnungs- oder Bußgeld?
Bei Überweisungen von Verwarnungs- und Bußgeldern bitten wir, die Zahlung unter Angabe des Aktenzeichens an die Bankverbindung vorzunehmen, die Sie der Fußzeile Ihres Bescheides entnehmen können.
Unsere Aufgabe:
Wir sind für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Stadtgebiet Heidelberg, auch von Verkehrsordnungswidrigkeiten, zuständig.
Was versteht man unter „Verkehrsordnungswidrigkeiten?“
Verkehrsordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Zur Ahndung der Verkehrsverstöße kann die Bußgeldbehörde Verwarnungsgelder, Geldbußen oder Fahrverbote festsetzen.
Zeugenfragebogen
Kommt eine Person für einen festgestellten Verstoß nach einer ersten Prüfung nicht als Verantwortliche in Betracht, wird diese von der Bußgeldbehörde als Zeuge befragt. Oft handelt es sich bei dieser Person um die Fahrzeughalterin bzw. den Fahrzeughalter.
Ein Zeuge ist zur Aussage verpflichtet, wenn ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Unter welchen Umständen ein solches Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt, kann den Belehrungen auf dem Zeugenfragebogen entnommen werden.
Zustellung
Bußgeldbescheide werden in der Regel durch die Post mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Trifft der Zusteller keine empfangsberechtigte Person an, kann er die Sendung auch in den Briefkasten einwerfen. Das Datum der Zustellung wird auf dem Umschlag vermerkt. Mit der Zustellung beginnt die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen. Die Zustellung kann aber auch auf andere Art erfolgen und gilt dennoch als rechtsgültig (und setzt damit auch Fristen in Lauf)
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten
nach Artikel 13 JI-Richtlinie und § 3 LDSG-JB i. V. m. § 55 BDSG
Das Rechtsamt – Bußgeldstelle - der Stadt Heidelberg erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten von betroffenen Personen im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Da diese Vorgänge unter die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 (JI-Richtlinie), das Landesdatenschutzgesetz für Justiz- und Bußgeldbehörden (LDSG-JB) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fallen, erhalten Sie hiermit die für eine faire und transparente Verarbeitung notwendigen Informationen.
Verantwortlich für die Datenverarbeitung
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Stadt Heidelberg Rechtsamt - Bußgeldstelle Im Breitspiel 5, 69126 Heidelberg
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Datenschutzbeauftragte
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Datenschutzbeauftragte der Stadt Heidelberg Rohrbacher Str. 12, 69115 Heidelberg Telefon: 06221 58-12580 E-Mail: datenschutz@heidelberg.de |
Zweck der Datenverarbeitung |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten dient der Durchführung des Bußgeldverfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und der Strafprozessordnung. |
Rechte der betroffenen Personen
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Ihre Rechte ergeben sich aus Art. 13 JI-Richtlinie und § 3 LDSG-JB i. V. m. §§ 57 und 58 BDSG:
Recht auf Auskunft, § 57 BDSG Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, § 58 Absatz 1 BDSG Recht auf Löschung („Vergessenwerden“), § 58 Absatz 2 BDSG Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, § 58 Absatz 3 BDSG
Diese Rechte können geltend gemacht werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
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Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
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Etwaige Beschwerden richten Sie an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land:
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) Postfach 10 29 32 70025 Stuttgart Telefon: 0711 61 55 41-0 E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de
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