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Grundbucheinsichtsstelle
Beschreibung
Die im Rahmen der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen haben gegenüber den früheren Grundbuchämtern bei den Bezirksnotariaten bzw. bei den Kommunen eingeschränkte Zuständigkeiten. Bei den Einsichtsstellen kann nur Einsicht genommen bzw. ein Grundbuchauszug erteilt werden und auch das nur, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse besteht zum Beispiel beim Eigentümer oder Gläubiger.
Für alle andere Anliegen, wie etwa die Eintragung von
- Eigentumsumschreibungen
- Grundschulden
- Hypotheken
- Grunddienstbarkeiten
- Vormerkungen
- usw.
sind ausschließlich die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten zuständig.
Der Ratschreiber der Grundbucheinsichtsstelle fertigt Grundbuchausdrucke und öffentliche Beglaubigungen, wie Löschungsverfügungen und Änderungen im Vereinsregister, aus.
Kontakt
Persönlicher Kontakt
- Ratschreiber der Grundbucheinsichtsstelle
- Ansprechpartner Baulastenverzeichnis