Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Stadtplanungsamt
Palais Graimberg - Kornmarkt 5
69117 Heidelberg

Zur Ämterseite

Erhaltungssatzung

Was ist eine Erhaltungssatzung?

Eine Erhaltungssatzung ist eine Satzung, die die Gemeinde für bestimmte schützenswerte Gebiete beschließen kann. Sie dient dem Erhalt der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt.

Was bewirkt eine Erhaltungssatzung?

Für den Bau, die Veränderung oder den Abriss von baulichen Anlagen (d.h. Gebäuden, aber zum Beispiel auch Mauerresten oder Brunnenanlagen) gibt es im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung besondere Regelungen. So kann der Abbruch einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn diese entweder allein oder im Zusammenspiel mit anderen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt, oder wenn die Anlage sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Errichtung einer Anlage darf untersagt werden, wenn die Baumaßnahme die städtebauliche Gestalt des Gebiets beeinträchtigen würde. Maßgeblich für diese Beurteilungen sind die Ziele, die in der Erhaltungssatzung auf Grundlage einer Ortsbildanalyse genannt werden.

Wie kann eine Erhaltungssatzung aufgestellt werden?

Für den Erlass einer Erhaltungssatzung gibt es keine Verfahrensvorschriften. Das bedeutet, dass es ausreicht, wenn der Gemeinderat die Erhaltungssatzung beschließt. In Heidelberg ist das Verfahren an das Bebauungsplanverfahren angelehnt: Der Gemeinderat fasst sowohl einen Aufstellungs- als auch einen Offenlagebeschluss. Während der Offenlage des Entwurfes findet zusätzlich eine Informationsveranstaltung für interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie eine Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen durch den Gemeinderat wird der Satzungsbeschluss gefasst.

Was ist der Unterschied zwischen einer Veränderungssperre und einer Zurückstellung in Hinblick auf eine Erhaltungssatzung?

Die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen zählen beide zu den sogenannten plansichernden Instrumenten (§ 14 und 15 BauGB). Sie finden Anwendung, wenn zu befürchten ist, dass ein Bauvorhaben im Geltungsbereich die Ziele der Erhaltungssatzung gefährdet.
 
Eine Veränderungssperre ist eine Satzung, die vom Gemeinderat zur Sicherung der Ziele einer Erhaltungssatzung beschlossen werden kann. Voraussetzung ist ein gefasster Aufstellungsbeschluss. Sie gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Bekanntmachung und kann, wenn nötig, um ein weiteres Jahr durch den Gemeinderat verlängert werden.
 
Für eine Zurückstellung ist ebenfalls ein Aufstellungsbeschluss notwendig. Sie bezieht sich stets auf ein konkretes Vorhaben: Wenn ein Bauantrag die Ziele der Erhaltungssatzung wesentlich erschwert oder unmöglich macht, kann er für die Dauer von zwölf Monaten zurückgestellt werden. Das heißt der Bauantrag wird nicht abgelehnt, sondern seine Bescheidung wird für bis zu zwölf Monate ausgesetzt. Die Zwölf-Monate-Frist gilt ab Zustellung der Rückstellung. Nach Ablauf der Frist muss der Bauantrag beschieden werden: entweder gemäß einer dann rechtskräftigen Erhaltungssatzung, oder – falls noch keine rechtskräftige Satzung vorliegt – nach dem bisher gültigen Baurecht.
 

Erhaltungssatzungen in Heidelberg

×