2G-Regel: Zutritt zu Veranstaltungen städtischer Einrichtungen ab 8. November nur für Genesene und Geimpfte möglich

Enjoy Jazz und Heidelberger Frühling schließen sich der Vorgabe an

Die Stadt Heidelberg hat festgelegt, dass ab Montag, 8. November 2021, der Zutritt zu Veranstaltungen städtischer Einrichtungen – dazu zählen etwa das Theater und Orchester Heidelberg, die Stadtbücherei oder das Kurpfälzische Museum – in geschlossenen Räumen nur für genesene und geimpfte Personen gestattet wird. Durch das 2G-Optionsmodell der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg entfällt dadurch in der derzeit geltenden Basisstufe die Maskenpflicht. Auch privat betriebene Einrichtungen haben bereits angekündigt, dem Beispiel 2G-Regel folgen zu wollen, ebenso die beiden Festivalformate Heidelberger Frühling und Enjoy Jazz.

Die 2G-Regelung gilt nur für Veranstaltungen städtischer Einrichtungen. Die Nutzung der Stadtbücherei oder ein Besuch im Kurpfälzischen Museum sind wie gewohnt unter Beachtung der 3G-Regel möglich. Wer aber beispielweise eine Lesung in der Stadtbücherei oder einen Vortrag im Museum besuchen will, muss entweder geimpft oder genesen sein.

Wie beim 3G-Modell müssen auch beim 2G-Modell Besucherinnen und Besucher einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Ansonsten dürfen sie die Einrichtung nicht betreten beziehungsweise nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Bei Großveranstaltungen entfällt mit dem 2G-Optionsmodell auch die Personenobergrenze. So können etwa in Stadien so viele Zuschauerinnen und Zuschauer an Veranstaltungen teilnehmen, wie es die ursprüngliche Kapazität zulässt. Die Regelungen müssen, etwa durch einen Aushang oder auf der Internetseite, deutlich gemacht werden.

In der Basisstufe, die aktuell für Baden-Württemberg gilt, entfällt mit dem 2G-Optionsmodell die Maskenpflicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Mit der seit dem 28. Oktober 2021 gültigen Änderung der Corona-Verordnung entfällt auch die Maskenpflicht für Beschäftigte überall dort, wo das 2G-Optionsmodell gilt, sofern die Beschäftigten ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig dem Arbeitgeber vorlegen. Sollte die Warnstufe verkündet werden, gilt auch mit der 2G-Regel eine Maskenpflicht für alle Anwesenden.

Diese Personengruppen sind vom Zutrittsverbot ausgenommen

Durch die Anwendung der 2G-Regel ergibt sich kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Der Nachweis erfolgt hier im Zweifel durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie etwa den Kinderreisepass oder Schülerausweis. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es für sie erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt.