Corona-Verordnung: Landesregierung führt 2G-Optionsmodell ein

Bisherige Regelungen der Basisstufe bleiben bestehen

In der Stadt Heidelberg und landesweit gilt ab Freitag, 15. Oktober 2021, die am 14. Oktober veröffentlichte Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Mit dieser Verordnung wird ein 2G-Optionsmodell eingeführt. Der bereits mit der vorherigen Verordnung eingeführte Stufenplan bleibt bestehen. Neu ist das sogenannte 2G-Optionsmodell in der Basisstufe. Entscheiden sich Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen dafür, nur Geimpfte oder Genesene zuzulassen, entfällt für diese die Maskenpflicht. Derzeit gelten die sogenannte Basisstufe und damit weiterhin die bereits bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie.

Die nächste Stufe, die sogenannte Warnstufe, gilt, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 250 Intensivbetten mit Covid-19-Patienten belegt sind oder die Hospitalisierungsinzidenz des Landes innerhalb von fünf Werktagen den Wert 8 erreicht - also 8 von 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen mit Corona-Symptomen in einer Klinik behandelt worden sind. Dort, wo die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) gilt, ist dann im Innenraum ein Schnelltest nicht mehr ausreichend: Ungeimpfte/nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorweisen (mit Ausnahme von Beherbergungsbetrieben und bei körpernahen Dienstleistungen).

Die dritte Stufe, die Alarmstufe, gilt, sobald an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 390 Intensivbetten mit Covid-19-Patienten belegt sind, oder die Hospitalisierungsinzidenz des Landes Baden-Württemberg über 12 liegt – also 12 von 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen mit Corona-Symptomen in einer Klinik behandelt worden sind. In der Alarmstufe tritt die 2G-Regel in Kraft. Ungeimpfte/nicht genesene Personen haben dann zu bestimmten Bereichen keinen Zugang. Mehr Informationen gibt das Land Baden-Württemberg auf seiner Internetseite. Dort findet sich auch die neue Regelung auf einen Blick.

Für Heidelberg ergeben sich durch die Basisstufe unter anderem folgende Regelungen:

Grundsätzlich gilt: Wer keine Impfung oder Genesung nachweisen kann, muss ein negatives Testergebnis präsentieren (3G-Regel). Ein Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test maximal 48 Stunden. Eine Übersicht der Testangebote (Schnell- und PCR-Test) in Heidelberg findet sich unter www.heidelberg.de/testen.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kindergartenkinder. Ebenfalls ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie der Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier im Zweifel durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie Kinderreisepass oder Schülerausweis.

Unverändert bleibt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (mit Ausnahme des privaten Bereichs und beim Sporttreiben) und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit. Auch Kontaktdaten müssen zur Rückverfolgung eventueller Infektionen weiter erfasst werden.

Lebensbereiche ohne besondere Einschränkungen:

  • Treffen und private Feiern
  • Einkaufen
  • Gastronomie im Außenbereich
  • Religiöse Veranstaltungen
  • Amateur- und Freizeitsport im Außenbereich
  • Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport
  • Öffentliche Veranstaltungen, Volksfeste und Sportveranstaltungen im Freien mit weniger als 5.000 Besucherinnen und Besuchern, wenn der Abstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann

3G-Nachweis erforderlich:

  • Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Gastronomie im Innenraum; ausgenommen ist das Abholen von Speisen
  • Öffentliche Veranstaltungen, Volksfeste und Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen; bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern oder wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann auch im Freien.
  • Besuch von Kultureinrichtungen in geschlossenen Räumen
  • Amateur- und Freizeitsport im Innenraum
  • Besuch von Freizeiteinrichtungen (z.B. Zoos und botanische Gärten) im Innenraum
  • Aufenthalt in Hotels (bei der Anreise und Testnachweis alle drei Tage während des Aufenthalts)
  • Touristische Verkehre, z.B. Ausflugsschifffahrt oder touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr in geschlossenen Räumen

3G-Nachweis erforderlich (PCR-Test):

  • Besuch von Clubs und Diskotheken (im Freien gelten die Regelungen für öffentliche Veranstaltungen)

Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen haben in der Basisstufe die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen. Für diese entfällt dann die Maskenpflicht. Wird das sogenannte 2G-Optionsmodell in einer Einrichtung angewendet, muss dies mit einem Aushang für den Publikumsverkehr gekennzeichnet werden. Neben geimpften oder genesenen Personen sind auch Schülerinnen und Schüler sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zugelassen.

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