Coronavirus: Ab Dienstag, 27. Oktober, gilt in der Gastronomie eine Sperrstunde um 23 Uhr

Neue Verfügung schränkt zudem Alkoholverkauf ein / Sieben-Tage-Inzidenz deutlich über 50 gestiegen

Die Stadt Heidelberg verzeichnet einen deutlichen Anstieg der Corona-Neuinfektionen: Die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz ist bis zum heutigen Montag, 26. Oktober 2020, auf 83,0 gestiegen – und liegt damit klar über dem Grenzwert von mehr als 50 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen. Die Stadt reagiert auf diese Entwicklung mit zwei weiteren Maßnahmen: Ab Dienstag, 27. Oktober 2020, gilt in Heidelberg für alle Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bistros und Kneipen sowie für alle öffentlichen Vergnügungsstätten eine Sperrstunde um 23 Uhr. Bis 6 Uhr am Folgetag dürfen diese dann nicht mehr öffnen. Außerdem besteht freitags und samstags im gesamten Stadtgebiet jeweils ab 23 Uhr ein Verkaufs- und Abgabeverbot von Alkohol.

Die erweiterte Maskenpflicht in Teilen der Altstadt, auf dem Bismarckplatz und dem Bahnhofsvorplatz ist hingegen nicht mehr Teil der neuen Allgemeinverfügung. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte hierzu am Montag, 26. Oktober 2020, in einem Beschluss die aufschiebende Wirkung angeordnet und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erweiterten Maskenpflicht geäußert. Damit gilt in Heidelberg bei der Maskenpflicht im öffentlichen Raum nun die Landesregelung. Demnach muss innerhalb von Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden – es sei denn, es ist sichergestellt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
 
Die Stadt setzt mit ihren Maßnahmen die Vorgaben um, auf die sich Bund und Länder bei Überschreitung des Grenzwertes von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen verständigt haben. Der Volltext der neuen Verfügung der Stadt Heidelberg kann online unter www.heidelberg.de/Coronavirus eingesehen werden.

Oberbürgermeister Würzner: „Wir brauchen die Unterstützung jedes Einzelnen“

Oberbürgermeister Prof. Dr. Eckart Würzner: „Der weitere Anstieg der Neuinfektionen in Heidelberg lässt uns keine Wahl: Wir müssen jetzt weiter entschieden handeln und neue Maßnahmen ergreifen, um diese besorgniserregende Entwicklung zu stoppen. Mit der Überschreitung des Grenzwertes von 50 bei der Sieben-Tage-Inzidenz haben wir die nächste Stufe erreicht. Bund und Länder haben hierfür klare Vorgaben gemacht. Wir grenzen mit der früheren Schließung von Gaststätten und Kneipen sowie der Einschränkung des Alkoholverkaufes das Infektionsrisiko weiter ein. Denn wo viele Menschen zusammenkommen und trinken, fällt das Abstandhalten schwerer und häufen sich Infektionen.“
 
Oberbürgermeister Prof. Würzner appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, die Regelungen und die AHA-Formel aus Abstand, Hygiene und Alltagsmasken weiter einzuhalten: „Ich danke den vielen Heidelbergerinnen und Heidelbergern, die sich in dieser Pandemie vorbildlich verhalten. Ich weiß, dass die Regelungen auch harte wirtschaftliche Einschränkungen bedeuten. Diese Einschränkungen sind aber zwingend nötig, um das öffentliche Leben mit Geschäften, Schulen und Kindergärten weiter aufrecht erhalten zu können. Dafür brauchen wir die Unterstützung jedes Einzelnen.“

Ab Dienstag, 27. Oktober 2020, gelten in Heidelberg folgende Regeln:

  • Sperrzeit von Gaststätten und öffentlichen Vergnügungsstätten um 23 Uhr: Alle Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften wie Restaurants, Cafés, Kneipen, Bistros) sowie alle öffentlichen Vergnügungsstätten (einschließlich Spielhallen, Wettannahmestellen und Wettbüros) im Stadtgebiet müssen ab 23 Uhr schließen. Die Sperrzeit endet um 6 Uhr am folgenden Tag.
  • Verkaufs- und Abgabeverbot von Alkohol am Wochenende: Freitag- und samstagabends gilt jeweils ab 23 Uhr im gesamten Stadtgebiet ein Verbot für den Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken. Das gilt auch für den Verkauf von alkoholischen Getränken „To go“. Das Verkaufs- und Abgabeverbot gilt jeweils bis 6 Uhr des Folgetages.
  • Darüber hinaus gelten die Regelungen der Corona-Landesverordnung Baden-Württemberg: Es besteht eine Maskenpflicht innerhalb von Fußgängerbereichen wie Fußgängerzonen und Marktplätzen – außer es ist sichergestellt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von öffentlichen Einrichtungen gilt eine Maskenpflicht.
  • Im privaten und öffentlichen Bereich dürfen sich weiterhin bis zu 10 Personen treffen. Ausnahmen gelten, wenn die Teilnehmenden aus maximal zwei Haushalten kommen oder in direkter Linie miteinander verwandt sind. Bei öffentlichen Veranstaltungen sind bis zu 100 Personen zugelassen. Bei Vorlage entsprechender Hygienekonzepte sind Ausnahmen möglich.
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