Corona-Pandemie: Sonderparkrechte für ambulante Pflegedienste

Da viele Menschen wegen der aktuellen Corona-Pandemie zuhause bleiben oder im Homeoffice arbeiten, sind Parkplätze in Wohngebieten teilweise stärker genutzt als sonst. Dies erschwert die Arbeit ambulanter Pflegedienste erheblich. Um das Pflegepersonal zu entlasten, ermöglicht das Verkehrsministerium Baden-Württemberg unbürokratische Ausnahmegenehmigungen für Sonderparkrechte ambulanter Pflegedienste. Mit dem Erlass soll sichergestellt werden, dass die pflegerische Versorgung auch häuslich versorgter Pflegebedürftiger weiterhin aufrechterhalten werden kann. Trotz der Ausnahmegenehmigung gilt jedoch nach wie vor: Andere Verkehrsteilnehmende dürfen durch die Sonderparkrechte weder gefährdet noch erheblich behindert werden.

Ab sofort dürfen ambulante Pflege- und Betreuungsdienste zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit:

  • im eingeschränkten Halteverbot oder in Halteverbotszonen parken;
  • an Parkscheinautomaten ohne Parkschein parken;
  • Fußgängerzonen befahren;
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb markierter Flächen parken;
  • auf Bewohnerparkplätzen parken.

Die Ausnahmegenehmigungen sind dabei auf jeweils maximal zwei Stunden pro Parkvorgang begrenzt. Als Nachweis ist eine Parkscheibe zu verwenden. Die Ausnahmeregelungen gelten zunächst bis zum 14. Juni 2020.

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung müssen die Fahrzeuge der ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste als solche entsprechend gekennzeichnet und nach außen hin erkennbar sein. Auf ein bürokratisches Antragsverfahren wird wegen des Erfordernisses einer schnellen Lösung verzichtet.