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Abfall aktuell

Schnee und Eis auf dem Gehweg

Anliegerverpflichtung muss beachtet werden

Die Stadt Heidelberg weist darauf hin, dass bei Schnee und Eis auf Gehwegen im Schadensfall die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer haften. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass die Gehwege, Flächen oder Treppen vor dem Grundstück geräumt und gestreut sind. Das betrifft auch die Grundstücke, die nicht genutzt oder bewohnt werden. 

Die Räum- und Streupflicht der Anliegerinnen und Anlieger gilt bei Schnee und Glätte werktags von 7 Uhr bis 21 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 21 Uhr. Es muss mindestens in einer Breite von 1,50 Meter geräumt und gestreut werden. Auch wenn danach weiter Schnee fällt oder es eisglatt wird, ist unverzüglich zu räumen oder zu streuen, bei Bedarf auch mehrmals. 

Welche Streumittel dürfen verwendet werden?

Gestreut werden darf generell nur mit sogenanntem abstumpfenden Material, zum Beispiel Sand oder Split. Ab sofort dürfen auch Taumittel, wie Salze oder salzähnliche Stoffe, verwendet werden

  • bei Eisregen, Reifglätte oder überfrierender Nässe 
  • bis maximal 20 Gramm des Mittels pro Quadratmeter 
  • wenn sichergestellt ist, dass die Mittel nicht in den Wurzelbereich von Pflanzen gelangen können

Außerdem dürfen nun auch Gefahrenstellen, wie Treppen, Rampen oder Gefällstrecken, mit einem Gemisch aus Salz und Sand oder Splitt gestreut werden. Auch hier gelten enge Regeln:

  • Das Streuen muss für eine gefahrlose Begehbarkeit erforderlich sein 
  • Der Salzanteil im Gemisch darf maximal ein Drittel betragen 
  • Der Einsatz ist verboten, wenn das Salz in Wurzelbereiche von Pflanzen gelangen könnte.

Auch die Zuwege zu den Abfallbehältern sollten unbedingt geräumt werden, so dass auch die vollen Abfallbehälter leicht an den Fahrbahnrand gerollt werden können. Insbesondere bei den größeren Containern ist eine Leerung ansonsten nicht durchführbar.

Wer räumt Schnee, wenn (k)ein Gehweg vorhanden ist?

Wenn in einer Straße der Gehweg fehlt, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Straße an. Gibt es in der Straße nur einen Gehweg, dann müssen sich weiterhin die Anliegerinnen und Anlieger an diesem Weg um das Räumen und Streuen kümmern. Gibt es keine Gehwege in der Straße, gilt eine neue Bundesregelung: Auf einer Seite der Straße wird ein Durchgang geschaffen. Die Seite richtet sich nach dem aktuellen Kalenderjahr und der Hausnummer.

  • In ungeraden Kalenderjahren müssen die Anliegerinnen und Anlieger mit ungeraden Hausnummern den jeweiligen Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Meter räumen und streuen. 
  • In geraden Kalenderjahren sind hier die Anliegerinnen und Anlieger mit geraden Hausnummern in der Pflicht.

Eine Ausnahme hiervon gilt für die Altstadt: Hier müssen immer beide Seiten freigeräumt werden.

Der städtische Winterdienst ist seit 14. November 2024 bis zum 10. April 2025 für Euch im Einsatz. Mehr Informationen dazu gibt es hier.

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