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Entschädigungen für Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten (SOFA-Entschädigungen)
Für die Überwachung und Abnahme von Prüfungen im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern (DRV Baden-Württemberg, AOK Baden-Württemberg sowie landesunmittelbare Betriebskrankenkassen) sind viele Fachleute nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig.
Die ehrenamtlichen Ausschussmitglieder haben einen Anspruch auf eine Entschädigung. Das Sozialministerium Baden-Württemberg als zuständige Stelle für diesen Ausbildungsberuf hat die Art und Höhe der Entschädigungen in einer Verwaltungsvorschrift festgeschrieben.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Alle Tätigkeiten im Rahmen der Ausschusstätigkeit sind grundsätzlich entschädigungspflichtig. Dazu gehören zum Beispiel alle Sitzungen, die Erstellung von Prüfungsaufgaben, die Bewertung oder Korrektur von Prüfungsarbeiten, die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen bis hin zur Unterzeichnung von Prüfungszeugnissen.
Eine Entschädigung können beantragen:
- alle von der zuständigen Stelle berufenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder,
- die Prüfungs- und Aufgabenausschüsse für die Abnahme der Zwischenprüfung im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten,
- die Prüfungs- und Aufgabenausschüsse für die Abnahme der Abschlussprüfung im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten,
- die Prüfungsausschüsse für die Ausbildereignungsprüfung bei den Sozialversicherungsträgern,
- der Berufsbildungsausschuss und sein beratender Unterausschuss
sowie sonstige helfende Personen und Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater, sofern sie von dritter Stelle keinen Ersatz erhalten.
Die Entschädigung umfasst:
- die Erstattung von Reisekosten und Auslagen (nach dem Landesreisekostengesetz),
- eine Entschädigung für Zeitversäumnis für bis zu 10 Stunden pro Tag (in Höhe des in § 16 des Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetzes genannten Betrages je Stunde, aktuell 7 Euro/Stunde),
- pauschalierte Entschädigungen und
- eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung für bis zu 10 Stunden pro Tag, wenn die antragstellende Person teilzeitbeschäftigt oder nicht erwerbstätig ist und einen Haushalt für mehrere Personen führt.
Verfahrensablauf
Die Entschädigungen werden nur auf Antrag ausgezahlt.
Füllen Sie den Entschädigungsantrag vollständig aus und fügen Sie gegebenenfalls notwendige Nachweise bei.
Bitte stellen Sie nur einen Antrag für die gesamte Prüfung (schriftlicher und mündlicher/praktischer Teil) mit allen entschädigungspflichtigen Tätigkeiten.
Bei Tätigkeiten in mehreren Ausschüssen ist für jeden Ausschuss ein eigener Entschädigungsantrag einzureichen.
Die Anträge werden nach Antragsdatum bearbeitet und ausgezahlt.
Wenn Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg oder bei der AOK Baden-Württemberg beschäftigt sind, müssen Sie Ihre Reisekosten direkt bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.
Zu Beginn des Folgejahres erhalten Sie eine Bescheinigung über die ausgezahlten Entschädigungsbeträge, da diese als Bruttovergütung gezahlt werden. Sie sind bei der Einkommenssteuererklärung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anzugeben. Innerhalb des gesetzlich festgelegten Freibetrags sind die Entschädigungen steuer- und sozialabgabenfrei.
Fristen
Die Entschädigungen müssen Sie innerhalb eines Jahres beantragen (Ausschlussfrist).
Erforderliche Unterlagen
Je nach Art der Entschädigung müssen Nachweise eingereicht werden.
Bei Entschädigungen für Nachteile bei der Haushaltsführung:
- Bescheinigung über Ihre Mutterschutzfrist / Elternzeit / Teilzeittätigkeit mit Angabe der täglichen Arbeitszeit
Bei Auslagen / Reisekosten:
- Kopien der Belege über die Auslagen
- Kopien der Fahrscheine, Quittungen, Rechnungen
Kosten
Die Kosten für das Porto für den Entschädigungsantrag werden nicht erstattet.
Hinweise
Die aktuellen Informationen zum Thema Entschädigungen finden Sie hier.
Rechtsgrundlage
§ 40 Zusammensetzung, Berufung
§ 76 Überwachung, Beratung
§ 77 Errichtung
Freigabevermerk
08.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg