Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Standesamt, (Urkundenbestellung)
Rathaus, Marktplatz 10
69117 Heidelberg
Fax (0 62 21) 58-4 93 40

Fax: 06221 58-4618500

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Urkunden

Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Von dem jeweiligen Standesamt werden dann auch die Urkunden ausgestellt.

Die Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister stellt beispielsweise das Standesamt aus, das die Geburt beurkundet hat.

Zum Familienbuch: Aufgrund der Änderung des Personenstandsgesetzes zum 1. Januar 2009 wird das Familienbuch als Heiratseintrag beim Eheschließungsstandesamt fortgeführt. Darin enthaltene Teile des Familienbuches (Eltern, Staatsangehörigkeit der Ehegatten, Kinder) nehmen seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr an der Beweiskraft der Urkunde teil, da diese Teile nicht mehr fortgeführt werden. Von dem beim Standesamt als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches können beglaubigte Abschriften sowie internationale Heiratsurkunden bestellt werden.

Vordruck Urkundenbestellung (2,5 MB)
Vordruck Urkundenbestellung, englisch (2,4 MB)

Bestellung der Urkunden

  • Persönlich im Standesamt während der Sprechzeiten - bitte Personalausweis oder Reisepass mitbringen! Standeamtliche Urkunden können auch über die Bürgerämter bestellt werden.
  • Auf schriftliche Anforderung (per Fax, Post), sofern die Urkunde persönlich zugeschickt werden soll. Notwendige Informationen: genauer Namen, Geburtsdatum, gegebenenfalls Sterbe- oder Heiratsdatum und Ort, Anschrift und falls vorhanden die Eintragsnummer. Das Schreiben muss mit Ihrer Unterschrift versehen sein! Der zugestellten Urkunde liegt ein Überweisungsträger über die fälligen Gebühren bei. Bitte überweisen Sie die Gebühren innerhalb von zwei Wochen, um unnötige Mahnkosten zu vermeiden.
  • Auf telefonische Anfrage oder per E-Mail nur, wenn Sie Ihre Unterschrift einscannen können; oder die Urkunde persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten unter Vorlage der Personalausweise oder Reisepässe im Standesamt (siehe Linkliste rechts) abgeholt werden kann (aus Datenschutzgründen).

Bitte geben Sie bei Ihrer Bestellung den Zweck an. Den Vordruck zur Urkundenbestellung finden Sie in der Linkliste rechts.

Bitte beachten Sie, dass das Standesamt auf Grund der Vielzahl der täglich eingehenden Urkundenbestellungen, die Urkunden nicht sofort ausstellen kann. Die Mitarbeiter/innen sind jedoch bemüht, so schnell wie möglich die bestellte Urkunde auszustellen. Grundsätzlich muss mit einer Bearbeitungszeit von circa drei bis fünf Tagen (beinhaltet nicht den Postweg) gerechnet werden. Nähere Auskunft erhalten Sie telefonisch beim Standesamt. Wir danken für Ihr Verständnis!

Wer erhält Einsicht in Urkunden?

Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die strengen Datenschutzregelungen unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß Paragraph 62 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartner-innen, Vorfahren oder Abkömmlinge.

Für alle anderen Personen (zum Beispiel Onkel, Tanten, Neffen) gilt: Sie müssen ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Urkunde beziehungsweise Auskunft glaubhaft machen. Bei Geschwistern reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus.

Paragraph 62 Absatz 1 PStG (Personenstandsgesetz) besagt:

"Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Ein rechtliches Interesse hat nur derjenige, dessen Rechtsbereich davon berührt wird, dass eine Personen einen bestimmten Personenstand oder Namen hat oder nicht hat oder dass ein sonstiger in das Personenstandsbuch einzutragender Umstand vorliegt oder nicht vorliegt, und die benötigten Informationen nicht auf andere Weise beschafft werden können (zum Beispiel aus dem Melderegister)."

Die Ahnenforschung begründet beispielsweise kein rechtliches Interesse!

Welche Arten von Urkunden gibt es?

  • Geburtsurkunden
  • beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister mit und ohne Hinweisteil
  • Geburtsscheine (ohne Angaben der Eltern)
  • Mehrsprachige internationale Geburtsurkunden
  • Eheurkunden
  • Beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister
  • Beglaubigte Abschriften aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch (Achtung: Die Spalten 4 und 5 (Eltern der Ehegatten), 7 (Staatsangehörigkeit der Ehegatten) und 9 (Kinder) werden ab 01.01.2009 nicht mehr fortgeführt und nehmen daher nicht mehr an der Beweiskraft teil).
  • Mehrsprachige internationale Eheurkunden
  • Sterbeurkunden
  • beglaubigte Abschriften aus dem Sterberegister
  • Mehrsprachige internationale Sterbeurkunden
  • Lebenspartnerschaftsurkunden
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