Gewerbeabfallverordnung
Ressourcen schonen durch Abfalltrennung
Zum 1. August 2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Ziel und Zweck ist eine Stärkung der getrennten Erfassung und damit des Recyclings von gewerblichen Siedlungsabfällen. Alle, die Abfälle erzeugen oder besitzen, sind ab sofort verpflichtet, diese grundsätzlich getrennt zu erfassen/zu sammeln und dies zu dokumentieren.
Erweiterung der Getrenntsammlung
Die neue Gewerbeabfallverordnung schreibt eine Ausweitung die Getrenntsammlung vor.
Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht
- Gewerbliche Abfälle können nur dann als Gemische erfasst werden, wenn eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre. Bei Vorliegen dieser Ausnahmen ist eine gemischte Sammlung von Abfällen möglich. Jedoch muss das Abfallgemisch dann zu einer mechanischen Vorbehandlungsanlage geliefert werden, die den neuen Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung entspricht. Erst danach ist, nach erneuter Prüfung, eine energetische Verwertung möglich.
- „Technisch nicht möglich“ wird zum Beispiel dann akzeptiert, wenn aufgrund von Platzmangel keine geeigneten Behälter aufgestellt werden können oder öffentlich zugängliche Anfallstellen eine Trennung unmöglich machen (wie zum Beispiel bei Bahnhöfen);
- „Wirtschaftlich nicht zumutbar“ bedeutet, wenn die Kosten einer getrennten Erfassung (z.B. bei geringen Mengen) in keinem Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Erfassung und Transport mit anschließenden Vorbehandlungskosten stehen.
- Eine weitere Ausnahmeregelung gilt auch für Unternehmen, die bereits 90 Prozent ihrer Abfälle getrennt erfassen. Die restlichen 10 Prozent dürfen dann gemischt und ohne eine Vorbehandlung einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Diese Ausnahme muss jedoch von einer sachverständigen Person geprüft und nachgewiesen werden.
- Werden Abfallbehälter von Privathaushalten und Gewerbebetrieben gemeinsam genutzt, weil in dem Gewerbebetrieb nur geringe, haushaltsübliche Mengen an Abfällen anfallen, dürfen diese auf Antrag auch weiterhin gemischt entsorgt werden. Dies trifft zum Beispiel für kleinere Büros oder Praxen in einem Wohnhaus zu. In diesen Fällen muss jedoch eine Pflichtrestmülltonne mit einem satzungsgemäßen Volumen genutzt werden, mindestens aber ein 120-Liter-Behälter nach Bedarf.
Dokumentationspflicht durch die Erzeugerinnen und Erzeuger sowie der Besitzerinnen und Besitzer von Abfall
Ein Kernpunkt der neuen Verordnung ist die Verpflichtung aller Gewerbetreibender, die Abfälle erzeugen oder besitzen, die Einhaltung der Getrennthaltungspflichten sowie deren Ausnahmen zu dokumentieren. Dies kann zum Beispiel durch Lichtbilder, Lagepläne, Wiege- und Übernahmescheine erfolgen. Diese Dokumentation ist für jede Anfallstelle getrennt zu führen. Die Dokumentationspflicht betrifft auch die Bau- und Abbruchmaßnahmen. Hier muss jede Baustelle, mit mehr als 10 Kubikmeter Bauschutt dokumentiert werden.
Die Dokumente müssen jederzeit auf Verlangen der zuständigen Abfallrechtsbehörde vorgelegt werden können. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 Euro und ein Eintrag in das Gewerbezentralregister. Es ist daher empfehlenswert, die Vorgaben der Verordnung möglichst zeitnah umzusetzen.
Überlassungspflichtige Abfälle (Restmüll)
Neben den gewerblichen Siedlungsabfällen fallen in einem Betrieb immer aber auch Abfälle zur Beseitigung (Restmüll) an. Diese sind, wie bisher, der Stadt Heidelberg als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen. Das für jeden Betrieb notwendige Mindestvolumen an Restmüll wird auf der Grundlage der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heidelberg festgesetzt. Dazu sind Angaben zur Betriebsart, Mitarbeiter/-innenzahl und gegebenenfalls der Bettenzahl bei der Bestellung von Behältern erforderlich. Die Festsetzung erfolgt unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten (EGW) und einem Mindestbehältervolumen von 12 Litern pro EGW und Woche.
Detaillierte Vorgaben hierzu finden Sie in der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heidelberg (575 KB).