Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie
Untere Wasserbehörde
Prinz-Carl, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
Fax (0 62 21) 5 84 61 80 00

Umweltrecht

Bekanntmachungen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Informationen zu UVP-pflichtigen Vorhaben, deren Verfahrensstand, Auslegungs- und Erörterungstermine, eingestellte Unterlagen, Berichte und Empfehlungen sowie die anschließende Entscheidung bekommen Sie im UVP-Portal der Länder

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Heidelberg - Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie

Antrag des Universitätsklinikums Heidelberg, vertreten durch die Klinik Technik GmbH, auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Erstellung und zum Betrieb einer geothermischen Brunnenanlage beim Bauvorhaben Neubau Herzzentrum und Informatics for Life in Heidelberg

Das Universitätsklinikum Heidelberg, vertreten durch die Klinik Technik GmbH beantragte eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer geothermischen Brunnenanlage zum Heizen und zur Kühlung des Klinikneubaus auf dem Grundstück Flurstück-Nummer 5932, Hofmeisterweg in Heidelberg.
Es wird beabsichtigt 835.000 m³/Jahr Grundwasser über drei Förderbrunnen zu entnehmen und nach thermischer Nutzung auf demselben Grundstück über drei Schluckbrunnen wieder in den Untergrund einzuleiten.

Der Antrag lag bis einschließlich Montag, den 28. Oktober 2024 zur Einsichtnahme aus. Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich Montag, den 11. November 2024, bei der Stadt Heidelberg - Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie -, Prinz-Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg schriftlich oder elektronisch (E-Mail: wasserbehoerde-einwendungen@heidelberg.de) erhoben werden.

Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 UVPG

Für dieses Vorhaben war eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 13.3.2 (Entnahme von Grundwasser > 100.000 m³/Jahr) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Das Ergebnis der Vorprüfung wird hiermit entsprechend § 5 Absatz 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

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