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Pflegestützpunkt
Dantestraße 7
69115 Heidelberg

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Ambulante Versorgung

Ambulante Pflege greift dann, wenn Menschen pflegebedürftig werden und auf die Unterstützung anderer Personen angewiesen sind. Im Bereich der ambulanten Pflege kann diese Hilfe durch Angehörige und/ oder professionelle Pflegekräfte in der häuslichen Umgebung sichergestellt werden. Dadurch können Pflegebedürftigen optimal in der eigenen Häuslichkeit versorgt werden.
Aktuelle Informationen und Adresslisten der jeweiligen Anbieter erhalten Sie im Pflegestützpunkt der Stadt Heidelberg sowie im Wegweiser für ältere Menschen in Heidelberg (8.1 MB).

Information für privat Versicherte

Für privat Versicherte können abweichende Regelungen gelten. Bitte informieren Sie sich direkt bei Ihrem Versicherungsunternehmen oder der privaten Pflegeberatung compass.

Mehr Informationen zur ambulanten Pflege

Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, welche im häuslichen Umfeld gepflegt werden, erhalten Leistungen der Pflegekasse. Die Leistungsart kann bereits bei Antragstellung angegeben sowie jederzeit umgestellt werden. Folgende Möglichkeiten liegen vor:

  • Pflegegeld 
    Wird die Pflege durch einen Angehörigen, Bekannten oder Nachbar erbracht, wird ein monatliches Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Dieses Geld kann für die Pflege verwendet werden. Für eine kontinuierliche Auszahlung des Pflegegeldes müssen sogenannte Beratungsbesuche in Anspruch genommen werden. 
     
  • Pflegesachleistung 
    Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf die sogenannte Pflegesachleistung. Diese kann beantragt werden, wenn für die Pflege zu Hause ein ambulanter Pflegedienst benötigt wird. Der Pflegedienst hat einen monatlichen Betrag zur Verfügung, um den Pflegebedürftigen nach seinen Wünschen zu versorgen. Reichen die Mittel der Pflegekasse nicht aus, können Eigenanteile entstehen. Die Pflegesachleistung kann körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung oder auch Unterstützung im Haushalt umfassen. 
     
  • Kombinationsleistung 
    Diese Leistung ist eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung und steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu. Wenn der Pflegedienst nicht alle Mittel der Sachleistung nutzt, kann den Pflegebedürftigen ein anteiliges prozentuales Pflegegeld ausgezahlt werden. 
     

Entlastungsleistungen

Den Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 in Höhe von 125,00 EUR monatlich. Das Budget ist zweckgebunden und für folgende Leistungen einzusetzen:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten (Betreuungsangebote, haushaltsnahe Dienstleistungen)
    Jetzt neu: Der Entlastungsbetrag kann in Baden-Württemberg nun auch für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die sich als Einzelhelfende engagieren, genutzt werden. Für die Tätigkeit ist keine Qualifikation notwendig. Nähere Informationen erhalten Sie im Pflegestützpunkt Heidelberg und beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.

  •  Eigenanteile der Tages- oder Nachtpflege (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten)
     
  •  Eigenanteile bei der Kurzzeitpflege (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, Fahrkosten)
     

Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch eine teilstationäre Pflege in einer Tagespflegeeinrichtung, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist und unterstützt werden soll. Die Einrichtungen übernehmen die Betreuung und Versorgung der Patienten und bieten darüber hinaus soziale Aktivität, Beschäftigung und gemeinsame Mahlzeiten an. Für die tägliche Hin- und Rückfahrt sorgen ebenfalls die Einrichtungen. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen bis zu jeweiligen Höchstbeträgen in Abhängigkeit vom Pflegegrad.
Für weitere Informationen können Sie sich direkt an den Pflegestützpunkt Heidelberg wenden. Zudem finden Sie eine Übersicht potenzieller Anbieter im Wegweiser für ältere Menschen in Heidelberg (8.1 MB).

Kurzzeitpflege

Reicht die häusliche Pflege vorübergehend nicht mehr aus, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf eine Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung für bis zu maximal 8 Wochen im Kalenderjahr. Die Kurzzeitpflege ist bei der Pflegekasse schriftlich zu beantragen. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.774 EUR im Kalenderjahr. 
 

Weiteren Informationen erhalten Sie auf der Infoseite Kurzzeitpflege und beim Pflegestützpunkt Heidelberg.

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder einer anderen Auszeit die Pflege vorübergehend nicht gewährleisten kann, haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung für eine Ersatzpflege in der häuslichen Umgebung. 
Bei pflegebedürftigen Kindern bis zu einem Alter von 25 Jahren mit einem Pflegegrad 4 oder 5 gelten in Bezug auf die Kurzzeit- und Verhinderungspflege seit dem 01.01.2024 abweichende Regelungen.

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, welche die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder auch eine selbstständige Lebensführung wiederhergestellt werden kann. Dies können beispielsweise Maßnahmen sein, wie Türverbreitungen, Badumbau, Einbau Treppenlift, Beseitigung von Barrieren durch Anbringen einer 
Rampe und vieles mehr.

Eine weitere Beratungsmöglichkeit zum Wohnen im Alter und bei Behinderung sowie zu Wohnungsanpassung und möglichen Zuschüssen, bietet die Fachstelle barrierefreies Planen, Bauen und Wohnen der Stadt Heidelberg.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege beitragen. Kostenträger kann die Kranken- oder Pflegekasse sein. Mögliche Hilfsmittel sind unter anderem Rollatoren, Rollstühle, Badewannensitze, Inkontinenzversorgung, Sehhilfen, Hörgeräte, Aufstehhilfen etc.Man unterscheidet zwischen:

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel: Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie beispielsweise, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Einmalhandschuhe, Mundschutz, saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch und Schutzbekleidung beziehungsweise Schutzschürzen. Die Kosten werden mit bis zu 40,00 EUR monatlich von der Pflegekasse übernommen. 

Technische Pflegehilfsmittel: Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 besteht die Möglichkeit der Versorgung mit technischen Pflegehilfsmitteln wie Pflegebett, Patientenlifter, Hausnotruf, etc. Die Kostenübernahme umfasst auch die Anpassung, Einweisung sowie notwendige Reparaturen. 

Hausnotruf

Ein Hausnotruf ist ein Meldesystem, über welches Pflegebedürftige im Notfall schnell direkte Hilfe anfordern können. Im akuten Notfall kann durch einen Tastendruck per Freisprechanlage Kontakt mit dem Pflegebedürftigen durch die jeweiligen Anbieter aufgenommen und weitere Hilfen eingeleitet werden. Dies unterstützt die Selbstständigkeit und gibt Sicherheit in der eigenen Häuslichkeit.

Für weitere Informationen können Sie sich direkt an den Pflegestützpunkt Heidelberg wenden. Zudem finden Sie eine Übersicht potenzieller Anbieter im Wegweiser für ältere Menschen in Heidelberg (8.1 MB).

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