Sie wollen ein Gewerbe anmelden oder haben eine Frage zum Kindergeld oder Ihrer Rente? Hier finden Sie die passenden Informationen.
Die Inhalte auf diesen Seiten stammen vom Serviceportal des Landes Baden-Württemberg und werden automatisch synchronisiert. Das Portal bietet die Möglichkeit, sich einen personalisierten Zugang einrichten und persönliche Dokumente sicher abzuspeichern, um sie jederzeit elektronisch verfügbar zu haben.
Wasseranschluss anmelden
Für die Wasserversorgung Ihres Grundstückes brauchen Sie einen Wasseranschluss.
Dafür ist das örtliche Versorgungsunternehmen zuständig. Meistens ist das die Gemeinde selbst oder ein städtischer Tochterbetrieb.
Zuständige Stelle
die Gemeinde beziehungsweise das örtliche Versorgungsunternehmen
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines Hauses, einer Wohnung, eines Gebäudes oder eines Grundstücks oder vermieten dieses.
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Anschluss durch einen Installationsbetrieb einrichten lassen, stellt dieser in der Regel in Ihrem Auftrag den Antrag auf Wasserversorgung beim Versorgungsunternehmen.
Um einen vorhandenen Anschluss zu nutzen, müssen Sie sich an das Versorgungsunternehmen wenden. In der Regel schließt dieses mit Ihnen einen Versorgungsvertrag ab. Dazu bekommen Sie einen Versorgungsvertrag zugeschickt. Unterschreiben Sie ihn und schicken Sie ihn zurück.
Zur Abrechnung der Gebühren erhalten Sie üblicherweise einen Wasserzähler. Darauf muss die Menge des verbrauchten Wassers ablesbar sein. Gleichzeitig fallen Abwassergebühren an. Die abgerechnete Abwassermenge richtet sich meist nach der Menge des verbrauchten Frischwassers.
Wie Sie Ihr Haus an die örtliche Wasserversorgung anschließen lassen können, erfahren Sie auch im Kapitel "Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen" in der Lebenslage "Bauen und Modernisieren".
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Lageplan
- gegebenenfalls Inbetriebsetzungsanzeige nach Realisierung des Anschlusses
Kosten
Das Versorgungsunternehmen kann für die Einrichtung und Wartung des Anschlusses Kostenerstattung verlangen.
Hinweise
Vor allem bei Neubauten kann die Ausführung einer Mehrspartenhauseinführung Vorteile bringen.
Rechtsgrundlage
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
- Satzung der Gemeinde
Freigabevermerk
31.07.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg