Sie wollen ein Gewerbe anmelden oder haben eine Frage zum Kindergeld oder Ihrer Rente? Hier finden Sie die passenden Informationen.
Die Inhalte auf diesen Seiten stammen vom Serviceportal des Landes Baden-Württemberg und werden automatisch synchronisiert. Das Portal bietet die Möglichkeit, sich einen personalisierten Zugang einrichten und persönliche Dokumente sicher abzuspeichern, um sie jederzeit elektronisch verfügbar zu haben.
Feste und Freizeiten - Hygienevorschriften beachten
Mangelnde Hygiene bei Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln kann die Ursache für Lebensmittelinfektionen wie zum Beispiel Salmonellosen sein.
Vorbeugung ist der beste Schutz gegen böse Überraschungen.
Zuständige Stelle
für die Einhaltung der Hygienevorschriften: die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie kommen außerhalb Ihres privaten Bereichs mit bestimmten Lebensmitteln direkt oder indirekt in Kontakt.
Indirekter Kontakt besteht zum Beispiel über Geschirr und Besteck beziehungsweise auch bei der Reinigung davon.
Verfahrensablauf
In der Regel müssen Sie jede Veranstaltung, die über den privaten Bereich wie zum Beispiel ein Familienfest hinausgeht, genehmigen lassen. Dies ist jedoch keine lebensmittelrechtliche Vorgabe.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
- Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen
- Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
- "Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten" - Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
- Internetseiten der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter sowie der Veterinärämter in Baden-Württemberg
- Allgemeine Hinweise für den lebensmittelrechtlichen Status von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abgabe von Lebensmitteln (PDF) die nicht unter die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Lebensmittelunternehmen fallen" erstellt. Der Leitfaden dient den Behörden als Empfehlung. Er ist nicht rechtsverbindlich.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
21.10.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg