Genehmigungen im Sanierungs- und Entwicklungsgebiet (§ 144 BauGB)

Gemäß § 144 Baugesetzbuch (BauGB) bedürfen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und Entwicklungsgebiet (§ 169 i. V. m. § 144 BauGB) bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
 
Sofern es sich um ein Vorhaben handelt, für das ein Bauantrag gestellt werden muss, wird die sanierungsrechtliche Genehmigung auf Antrag durch das Amt für Baurecht und Denkmalschutz der Stadt Heidelberg erteilt.
 
Sofern Verträge für die verschiedensten Rechtsgeschäfte, notariell zu schließen sind (z.B. Grundstückskaufverträge, Grundschuldbestellungen, Teilungen), beantragt in der Regel der beurkundende Notar im Rahmen seiner Amtsgeschäfte die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung bei der Gemeinde bzw. Stadt.
 
Nach Prüfung des Antrags durch das Amt für Liegenschaften und Konversion der Stadt Heidelberg wird die erforderliche Genehmigung dem antragstellenden Notar zugesandt.
 
Miet- bzw. Pachtverträge, die auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert werden, sind ebenfalls genehmigungspflichtig.

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Ihr Ansprechpartner:

Frau Kretzler
Tel. 06221 58-15 110
liegenschaftsamt@heidelberg.de