Musikschulsatzung
Auf Grund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 22. Juli 2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geschichte und Aufgabe
(1) Die Städtische Musik- und Singschule Heidelberg ist die Folgeinstitution der im Jahre 1927 gegründeten Städtischen Singschule, erweitert um die am 1. Oktober 1970 eingegliederte Volksmusikschule Hekler und das am 1. April 1971 integrierte Konservatorium.
(2) Die Musik- und Singschule versteht sich als Bildungsstätte, welche die musikalischen Fähigkeiten und die ästhetische Kompetenz ihrer Schüler und Schülerinnen erschließt und fördert. Die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenauslese und –förderung sowie die Vorbereitung für das Musikstudium sind ihre Aufgaben. Das umfassende Unterrichts- und Veranstaltungsangebot richtet sich besonders an Kinder und Jugendliche der Heidelberger Kindergärten und Schulen, weitergehende Kooperationen mit anderen Partnern sind (im Rahmen des Bildungsauftrages) möglich.
(3) Die Stadt Heidelberg betreibt die Musik- und Singschule Heidelberg als öffentliche Einrichtung für alle Einwohner der Stadt Heidelberg (§ 10 Abs. 2 GemO). Alle Heidelberger Einwohner haben im Rahmen des tatsächlich Möglichen das Recht, die Musik- und Singschule nach gleichen Grundsätzen zu nutzen. Andere Personen haben keinen Anspruch auf Benutzung der Musik- und Singschule, können aber nach Ermessen zugelassen werden.
§ 2 Ausbildungsstufen und Fächer
(1) Die Ausbildung und das Fächerangebot der Musik- und Singschule lehnt sich an den Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen an. Über Art und Umfang der angebotenen Fächer entscheidet die Schulleitung.
(2) Die Schulleitung stuft die Schülerinnen und Schüler in die einzelnen Stufen ein; insoweit besteht kein Anspruch. Die Ausbildungsstufen gliedern sich wie folgt:
1. Grundstufe
Eltern-Kind-Musikkurse (ab 3 Monaten), Musikalische Früherziehung in Klassen (ab 4 Jahren), Tanz- und Orffkreise, Szenisches Spiel und Instrumental-Einsteigerkurse.
2. Unterstufe
Voraussetzung für die Teilnahme an der Unterstufe ist der vorherige Besuch der Grundstufe oder ein vergleichbarer Entwicklungsstand der Schülerin / des Schülers. Es besteht ein umfassendes Unterrichtsangebot an:
- instrumentalen und vokalen Hauptfächern (im Gruppen-, Partner- oder Einzelunterricht),
- Ensemble- und Ergänzungsfächern,
- zeitlich begrenzten Kursangeboten.
Nach dem ersten und zweiten Unterrichtsjahr erfolgt eine Unterstufenberatung.
3. Mittel- und Oberstufe
Voraussetzung für die Teilnahme an der Mittel- und Oberstufe sind adäquate Fortschritte im instrumentalen oder vokalen Hauptfach sowie in den Ensemble- und Ergänzungsfächern gemäß dem Lehrplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Zwischen dem vierten und dem sechsten Unterrichtsjahr erfolgt eine letzte Unterstufenberatung, welche den Übertritt der Schülerin / des Schülers in die Mittelstufe dokumentiert. Der Unterricht in der Mittel- und Oberstufe erfolgt im Einzelunterricht.
(3) Die Schulleitung erteilt darüber hinaus Zulassungen für studienvorbereitende Ausbildungen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die vorhandenen Plätze, wird die Zulassung gemäß der Rangfolge der Aufnahmeprüfungsergebnisse vorgenommen. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass Einzelunterricht von mindestens 45 Minuten erteilt wird.
a) Begabtenförderung
(von 9 bis einschließlich 15 Jahren) Die Vergabe eines Stipendiums erfolgt für ein Schuljahr nach einem erfolgreichen Aufnahmevorspiel. Die mehrfache Bewerbung für ein Stipendium ist möglich. Die Stipendiaten erhalten wöchentlich: –15 Minuten zusätzlichen instrumentalen oder vokalen Hauptfachunterricht, –45 Minuten Ergänzungsfach Gehörbildung/ Musiktheorie (verbindlich) Die Teilnahme in einem Orchester oder einer Kammermusik ist für die Stipendiaten verbindlich.
b) Studienvorbereitende Klasse
(von 14 bis einschließlich 18 Jahren) Die Aufnahme ist für ein Jahr befristet, kann aber bei entsprechendem Leistungsnachweis bis zum Erreichen der Altersgrenze von 19 Jahren fortgesetzt werden. Die Aufnahmeprüfung besteht aus einem Vorspiel, einer schriftlichen Prüfung und einem Gespräch. Die Schülerinnen und Schüler der studienvorbereitenden Klassen erhalten wöchentlich: –30 Minuten zusätzlichen instrumentalen oder vokalen Hauptfachunterricht,
- 30 Minuten zusätzlichen instrumentalen oder vokalen Nebenfachunterricht (Klavier bei Hauptfach Melodieinstrument) (verbindlich)
- 60 Minuten Ergänzungsfach Gehörbildung / Musiktheorie /Improvisation / Komposition / Berufskunde Musik- und Kreativwirtschaft (verbindlich)
Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am Begabtennetzwerk Amadé der Musikhochschule Mannheim.
(4) Der Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Ausnahmsweise ist Online-Unterricht in folgenden Fällen möglich:
1. Ergänzender Online-Unterricht, wenn die jeweilige Lehrkraft zustimmt; er darf in einem Schuljahr ein Drittel des Präsenzunterrichtes nicht überschreiten.
2. Präsenzunterricht ist aus Gründen höherer Gewalt (zum Beispiel Infektionsschutz) unmöglich; der Online-Unterricht ersetzt dann den Präsenz-, Einzel- und Partnerunterricht.
§ 3 Schuljahr
(1) Das Schuljahr der Musik- und Singschule ist in zwei Halbjahre unterteilt:a) das 1. Schulhalbjahr beginnt am
a) 1. Oktober und endet am 31. März,
b) das 2. Schulhalbjahr beginnt am 1. April und endet am 30. September.
(2) Die Ferien- und Feiertagsregelung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gelten auch für die Musik- und Singschule.
§ 4 Aufnahme und Anmeldung
(1) Die Aufnahme in das Unterrichtsverhältnis erfolgt nur aufgrund einer schriftlichen Anmeldung mit dem dazu vorgesehenen Vordruck im Wege einer schriftlichen Benachrichtigung.
(2) Die Anmeldung gilt als Einverständniserklärung zur jeweils geltenden Musikschulsatzung und Gebührensatzung. Minderjährige Schüler/Schülerinnen sind durch einen gesetzlichen Vertreter anzumelden.
§ 5 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
(1) Das Unterrichtsverhältnis endet, wenn es durch den Schüler/die Schülerin nach Absatz 2 gekündigt wird oder wenn die Musik- und Singschule die Beendigung nach Absatz 3 verfügt.
(2) Jeder Schüler/jede Schülerin kann das Unterrichtsverhältnis schriftlich gegenüber der Schulleitung kündigen
a) zum Ende eines Schulhalbjahres mit einer Frist von sechs Wochen.
b) bei einem Umzug des Schülers/der Schülerin zum Ende des Monats, in den der Umzugstermin fällt, mit einer Frist von vier Wochen; Nachweise sind erforderlich.
c) beim Eintritt von dauerhaften körperlichen Einschränkungen des Schülers/der Schülerin zum jeweiligen Monatsende; Nachweise sind erforderlich.
(3) Die Musik- und Singschule kann, wenn der Schüler/die Schülerin gegen die Musikschulsatzung oder die Gebührensatzung verstößt und in den nachstehenden Fällen die Beendigung des Unterrichtsverhältnisses verfügen:
a) bei Schülern, die über einen längeren Zeitraum unvorbereitet zum Unterricht kommen oder keine Fortschritte mehr machen, nach vorheriger Information der gesetzlichen Vertreter und im Einvernehmen mit dem Fachlehrer (vgl. § 7 Absatz 1);
b) bei Verstoß gegen die Teilnahmepflicht in § 7 Absatz 3;
c) bei Unterrichtsversäumnissen ohne ausreichende Entschuldigung,
d) bei Zahlungsrückständen für die zu zahlende Gebühr ab einer Höhe von 3 Monatsbeträgen;
e) ein Schüler/eine Schülerin oder die mit ihm zusammen lebende Personen leidet an einer übertragbaren - insbesondere an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen oder vergleichbar ansteckenden - Krankheit.
§ 6 Instrumente
Grundsätzlich soll jeder Schüler/jede Schülerin bei Unterrichtsbeginn ein eigenes Instrument besitzen. Die Musik- und Singschule kann gegen Entrichtung einer Leihgebühr im Rahmen ihrer Bestände schuleigene Instrumente zeitlich befristet zur Verfügung stellen. Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung eines Instrumentes besteht jedoch nicht.
§ 7 Leistungen der Schüler
(1) Die Schule setzt voraus, dass sich jeder Schüler/jede Schülerin durch regelmäßigen Unterrichtsbesuch, sowie durch Mitarbeit im Unterricht als auch zu Hause um Fortschritte bemüht. In regelmäßigen Vorspielen, die mindestens einmal jährlich stattfinden, zeigen die Schüler/Schülerinnen ihr Können.
(2) In der Regel findet nach sechs Jahren Ausbildung im Hauptfach zur Aufnahme in die Mittelstufe ein Vorspiel und eine Beratung des Schülers statt.
(3) Alle Schüler/alle Schülerinnen sind verpflichtet, entsprechend ihres Leistungsstandes und nach erfolgter Einteilung durch den Fachbereichsleiter, regelmäßig an Orchester-, Chor-, Ensemble-, Spielkreis- sowie Kammermusikproben und Aufführungen teilzunehmen. Dies ist untrennbarer Bestandteil der Ausbildung; eine Beurlaubung bis zu 1 Jahr ist möglich.
§ 8 Verhalten an der Schule
(1) Die Schüler/Schülerinnen sind verpflichtet, die pädagogischen Anordnungen der Lehrkräfte zu beachten.
(2) Die Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden ist zu ersetzen.
§ 9 Versicherungen
Die Musik- und Singschule hat für alle Schüler eine Unfallversicherung abgeschlossen. Der Schulweg ist mit eingeschlossen.
§ 10 Gebühren
Die Stadt Heidelberg erhebt für die Inanspruchnahme der Leistungen der Musik- und Singschule Heidelberg Gebühren nach Maßgabe der "Musikschulgebührensatzung".
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.