Barrierefrei, barrierearm, seniorenfreundlich, behindertengerecht...

Was ist was und was ist für wen geeignet?

Die meisten dieser und ähnliche Begriffe sind nicht genau definiert und können daher völlig Unterschiedliches beinhalten. 
Nur für den Begriff „barrierefrei“ gibt es in der DIN-Norm 18040-Teil 2 Wohnungen eine eindeutige Definition. Diese Norm beschreibt Mindestvoraussetzungen, wie Wohnungen beschaffen sein sollten, damit sie auch für Menschen mit unterschiedlichen Handicaps problemlos zugänglich und gut nutzbar sind.
Wichtige Empfehlungen dieser DIN-Norm beziehen sich dabei auf die Zugänglichkeit, ausreichende Bewegungsflächen, Türbreiten, Abstände von Einrichtungsgegenständen/Möbeln zu Wänden, bestimmte Anforderungen an Rampen, Handläufe, Fahrstühle, die Einbauhöhe von Bedienelementen (Schalter, Steckdosen, Klingelanlagen usw.), die Gestaltung von Sanitärräumen und vieles mehr.
Bei den Wohnungen selbst unterscheidet die Norm dabei zwischen zwei Standards:

Barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglich (barrierefrei, B-Standard):
Solche Wohnungen eignen sich für Menschen mit Einschränkungen in ihrer Gehfähigkeit, z.B. bei Nutzung eines Rollators. Mit einem Rollstuhl ist eine selbständige Nutzung grundsätzlich möglich, aber abhängig von individuellen Voraussetzungen. An die Bedürfnisse von Menschen mit anderen Behinderungen (z.B. Sehbehinderung, Hörbehinderung, Demenz) können barrierefrei nutzbare Wohnungen problemlos angepasst werden.
 
Barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar (barrierefrei, R-Standard):
Bei diesen Wohnungen handelt es sich um Wohnungen speziell für Rollstuhlfahrer. Die Bewegungsflächen in diesen Wohnungen sind so groß bemessen, dass sie auch für Rollstuhlnutzer, die wegen größerer Einschränkungen ihrer Beweglichkeit mehr Platz zum Rangieren oder einen Spezialrollstuhl benötigen, gut geeignet sind. 
 
Nicht immer entsprechen Wohnungen, die als barrierefrei bezeichnet werden, den Kriterien der DIN-Norm. Denn die Bezeichnung „barrierefrei“ ist nicht gesetzlich geschützt. Wer sichergehen will, sollte sich daher – am besten schriftlich - zusichern lassen, dass die Wohnung barrierefrei nach DIN 18040-2 errichtet wurde.
Bei Wohnungen, die mit Begriffen wie barrierearm, seniorenfreundlich, altersgerecht usw. beschrieben werden, muss man stets im Einzelnen prüfen, was genau damit gemeint ist und ob sie im Hinblick auf die persönlichen Bedürfnisse auch bei zunehmenden alters- oder behinderungsbedingten Einschränkungen als ausreichend barrierearm einzuschätzen sind.