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Förderung von Livemusik in Heidelberger Clubs

Mit der Förderung von Livemusik in Heidelberger Clubs sollen sowohl Clubbetreiberinnen und Clubbetreiber bei der Veranstaltung von Konzerten unterstützt, als auch Auftrittsmöglichkeiten für Künstlerinnen und Künstler der Region geschaffen werden. Es soll der Austausch von (inter-)nationalen und regionalen Künstlerinnen und Künstlern gefördert werden.
2023 stehen insgesamt 50.000 Euro für die Livemusikförderung zur Verfügung.
Es können ganzjährig Anträge bis spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Kulturamt eingereicht werden.

Fördergrundsätze

Gefördert werden Livemusik-Veranstaltungen in Heidelberger Clubs. Livemusik in diesem Sinne ist live dargebotene Instrumentalmusik oder Gesang von Solisten und Solistinnen, Duos, Ensembles und/oder Bands, sowie live gestaltete Musik von DJs. Der Fonds dient primär der Förderung von Livemusik mit eigenständig künstlerischem Anteil (z.B. Komposition oder Interpretation).
Antragsberechtigt sind Clubs mit Sitz in Heidelberg, die zur kulturellen Bereicherung des Lebens in der Stadt beitragen und in dem Jahr, in dem die geförderte Veranstaltung stattfindet, mehr als zehn Livemusik-Veranstaltungen durchführen. In begründeten Einzelfällen können auch Clubs gefördert werden, die weniger Livemusik-Veranstaltungen anbieten.
Mit der Antragstellung ist eine Programmplanung vorzulegen, aus der die Anzahl der geplanten Veranstaltungen hervorgeht.
Eine (im Vorfeld geschlossene) vertragliche Vereinbarung mit der, dem oder den Kunstschaffenden, die eine adäquate Honorierung beinhaltet, wird vorausgesetzt. Dies ist bei Antragstellung nachzuweisen.

Finanzierungsart und Förderumfang

Die Zuwendung wird grundsätzlich in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Für Zuschüsse aus diesem Fonds gilt ein Höchstbetrag von 1.000 Euro je Livemusik-Veranstaltung. Die Förderung aus dem Fonds schließt für dasselbe Projekt eine Förderung aus sonstigen Kulturfördermitteln der Stadt aus.
Antragsberechtigte Clubs (mit mehr als zehn Livemusik-Veranstaltungen pro Jahr) können pro Jahr Förderungen bis zu einer Maximalgrenze von 3.000 Euro aus dem vorliegenden Fonds beantragen; Clubs mit mehr als 24 Livemusik-Veranstaltungen pro Jahr Förderungen bis zu einer Maximalgrenze von 6.000 Euro.

Zuwendungsfähige Aufwendungen

Neben Künstlerhonoraren zählen auch die tatsächlich angefallenen Anfahrts-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten der Kunstschaffenden zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen.
Personalkosten des allgemeinen Clubbetriebs werden pauschal anhand eines festgelegten Schlüssels von 0,5 Prozent der Gesamtpersonalkosten des Vorjahres als zuwendungsfähig berücksichtigt. Zusätzliche Personalkosten, die am Veranstaltungstag und unmittelbar mit der Veranstaltung entstehen und dieser direkt zurechenbar sind, können als zuwendungsfähige Aufwendung berücksichtigt werden.
Zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen zählen Sachkosten, die der Veranstaltung direkt zurechenbar sind, wie beispielsweise Künstlersozialabgaben, Gema, Werbungs- und Marketingkosten.
Miete und Nebenkosten des allgemeinen Clubbetriebs werden pauschal anhand eines festgelegten Schlüssels von 0,5 Prozent der Jahresmiete und Nebenkosten des Vorjahres als zuwendungsfähig berücksichtigt.

Drittmittel, Eigenmittel, Spenden

Für den Einsatz von mit der Veranstaltung unmittelbar verbundenen Einnahmen (z.B. Eintrittsgelder) sowie den Umgang mit Drittmitteln, Eigenmitteln und Spenden gelten die Vorgaben der Rahmenrichtlinie Zuwendungen.
Ergänzend gilt, dass Einnahmen aus Getränkeverkauf und Gastronomie, bei einer veranstaltungsspezifischen Öffnung (Abendöffnung) anhand eines festgelegten Schlüssels von 20 Prozent der Abendeinnahmen (aus Getränkeverkauf und Gastronomie) einzusetzen sind; bei einer ganztägigen Öffnung anhand eines festgelegten Schlüssels von 10 Prozent der Abendeinnahmen (aus Getränkeverkauf und Gastronomie).

Formulare zum Download

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