Kirchenaustritt
Wer den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erklären möchte, kann diese Erklärung persönlich bei dem für ihren/ seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnung) zuständigen Standesamt abgeben.
Für Kinder unter 14 Jahren müssen die Sorgeberechtigten den Austritt erklären. Die formlose Vollmacht eines Sorgeberechtigten reicht nicht aus. Kinder ab zwölf Jahren müssen persönlich mit anwesend sein und einwilligen.
Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Die Gebühren betragen 23 Euro und sind sofort fällig.
Der Kirchenaustritt ist mit Zugang beim zuständigen Wohnsitzstandesamt wirksam, steuerrechtlich jedoch erst mit Beginn des folgenden Monats.