Sonntagsverkauf

in Heidelberg 2024

Gemäß § 1 Abs. 5 der Satzung der Stadt Heidelberg zur Festsetzung der Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 29.03.2007 (Heidelberger Stadtblatt vom 11.04.2007) werden jährlich 40 Sonn- und Feiertage für den Verkauf von Reisebedarf, Sport- und Badegegenständen, Devotionalien sowie Waren, die für Heidelberg kenn­zeichnend sind, jährlich zu Beginn des Jahres festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht.

Für das Jahr 2024 werden folgende Termine für den Verkauf der o. a. Waren freigegeben:

  • 03., 10., 17., 31. März
  • 01.,07., 14., 21., 28. April
  • 01., 05., 09., 12., 19., 20., 26., 30. Mai
  • 02., 09., 16., 23., 30. Juni
  • 07., 14., 21., 28. Juli
  • 04., 11., 18., 25. August
  • 01., 08., 15., 22., 29. September
  • 03., 06., 13., 20., 27. Oktober

Auf Antrag wird der Verkauf am 01., 08., 15. und 22.12.2024 gestattet. Zum Ausgleich ist dann die Verkaufsstelle an den ersten drei Sonntagen geschlossen zu halten. Verkaufsstellen dürfen an den freigegebenen Tagen jeweils von 11 Uhr bis 19 Uhr geöffnet sein.
 
Geschäfte, die von der abweichenden Regelung Gebrauch machen wollen, müssen dies vor dem 15.02.2024 dem Bürger- und Ordnungsamt - Gewerberecht -, Bergheimer Straße 69, 69115 Heidelberg mitteilen.

Der Verkauf an den genannten Sonn- und Feiertagen ist ausschließlich für die genannten Gegenstände freigegeben. Andere Waren dürfen nicht verkauft werden.

Definition der zulässigen Waren
 
Reisebedarf: Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Träger für Bild- und Tonaufnahmen, Bedarf für Reiseapotheken, persönlicher Witterungsschutz, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
 
Sport- und Badegegenstände
 
Devotionalien: Waren, die als Ausdruck und zur Förderung der Andacht benötigt werden (Kreuze, religiöse Darstellungen, Rosenkränze, Gebetbücher, Bilder, Kerzen), Gegenstände, die den Ausdruck religiöser Andacht versinnbildlichen oder der Förderung/Ausübung der religiösen Andacht gewidmet sind.
 
Ortskennzeichnende Waren: Waren, die auf einen bestimmten Ort hinweisen, einen spezifischen Bezug zu einem bestimmten Ort haben bzw. für den Ort typisch sind; charakteristisch für diesen Warentyp sind Andenken, z.B. Anstecknadeln, Stockabzeichen, Postkarten, ortstypische Getränke und Backwaren. Es sind auch Waren zugelassen, die für die Region typisch sind.

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